Lexikon

Begriff: Hilfen zur Gesundheit (Fünftes Kapitel - §§ 47 - 52 SGB XII)

Die Leistungen der Hilfen zur Gesundheit entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 52 SGB XII). Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung sind alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger/innen bereits leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten grundsätzlich gleichgestellt worden.

Zurück zur Übersicht