Lexikon

Begriff: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sechstes Kapitel - §§ 53 - 60 SGB XII)

Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 SGB XII). Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wurden im Wesentlichen so in das SGB XII übernommen, wie sie bisher bereits im Bundessozialhilfegesetz und im SGB IX geregelt worden sind.

Eine eingeschränkte Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei behinderten Menschen sieht § 92 SGB XII vor.

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