Lexikon

Begriff: EG-Dienstleistungsrichtlinie

Die ist seit dem 28.12.20006 in Kraft und ist innerhalb von drei Jahren, also bis zum 28.12.2009, in den Mitgliedsstaaten umzusetzen.

Die EG-Dienstleistungsrichtlinie (EG-DLRL) ist ein Rechtspaket im Rahmen der Lissabon-Strategie der Europäischen Union. Diese zielt darauf ab, dass die EU zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten Wirtschaftsraum der Welt wird. Ganz in diesem Sinne verfolgt die EG-DLRL die Ziele der Gewährleistung des Binnenmarktes, der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsbeschleunigung sowie der Stärkung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit.

Zur Umsetzung dieser Ziele trifft die EG-DLRL umfangreiche Regelungen, insbesondere

  • das Recht auf Information
  • die Einrichtung eines Einheitlichen Ansprechpartners
  • das Recht auf elektronische Verfahresnabwicklung
  • die Genehmigungsfiktion
  • die Europäische Amtshilfe
  • die Normenprüfung.

Die EG-DLRL muss von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland sind für die Umsetzung die Bundesländer verantwortlich.

Die EG-DLRL umfasst vom Wortlaut EU ausländische Dienstleistungserbringer. Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen ist in Deutschland zwischen Bund und Ländern die politische Festlegung getroffen worden, dass die Rechte der EG-DLRL auch inländischen Dienstleistungserbringern zustehen sollen.

Auf Grund der weitgehenden Festlegungen und Umsetzungsentscheidungen wird die EG-DLRL damit zu bedeutenden rechtlichen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Veränderungen in der öffentlichen Verwaltung führen.

Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat für die Umsetzung der EG-DLRL in schleswig-holsteinisches Landesrecht und Strukturen federführend das Finanzministerium beauftragt. Hier liegt die Koordinierung der wesentlichen Entscheidungen und Umsetzungsprozesse des Landes.

Einheitlicher Ansprechpartner (EA bzw. EAP)
Die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners werden in Schleswig-Holstein durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts (EA Anstalt SH) in gemeinsamer Trägerschaft von Land, Kommunen und Wirtschaftskammern wahrgenommen.

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