Leistungen
Schulaufsicht ausüben 
Leistungsbeschreibung
Das Land Schleswig-Holstein ist dafür verantwortlich, die Schulen zu beaufsichtigen. Diese Schulaufsicht umfasst die Beratung der Schulen und insbesondere der Lehrkräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie beinhaltet außerdem die fachliche Begleitung von Erziehung und Unterricht, die Dienstaufsicht über die Schulen sowie die Rechtsaufsicht über die Schulträger, die für die Organisation und Ausstattung der Schulen zuständig sind.
Die Schulaufsicht wird in den Kreisen und kreisfreien Städten von den Schulämtern ausgeübt und betrifft dort die Grundschulen, Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe und Förderzentren. Für die Gymnasien, die Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe und die berufsbildenden Schulen ist das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zuständig. Gleichzeitig trägt das Ministerium auch die oberste Verantwortung für die Grundschulen, Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe und Förderzentren.
In jedem der elf Kreise und in den vier kreisfreien Städten gibt es ein Schulamt. Dort arbeiten Schulrätinnen und Schulräte, die je nach Region einzeln oder in mehreren Personen tätig sind. Diese übernehmen unterschiedliche Aufgaben. Sie können zum Beispiel Ausnahmen von der Höchstdauer des Schulbesuches genehmigen. Sie entscheiden außerdem darüber, ob ein Kind einem Förderzentrum zugewiesen wird, welche Schule zuständig ist, wenn eine Gemeinde kein eigenes Schulangebot hat, und ob Schülerinnen und Schüler in besonderen Fällen eine andere als die örtlich zuständige Schule besuchen dürfen. Wenn es Unstimmigkeiten zwischen einem Schulelternbeirat und einer Schule gibt, vermitteln sie zwischen den Beteiligten. Zudem informieren sie die Kreiselternbeiräte über wichtige Angelegenheiten.
In Schleswig-Holstein gibt es insgesamt fünfzehn Schulämter. Sie befinden sich für den Kreis Dithmarschen in Heide, für den Kreis Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, für den Kreis Nordfriesland in Husum, für den Kreis Ostholstein in Eutin, für den Kreis Pinneberg in Elmshorn, für den Kreis Plön in Plön, für den Kreis Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg, für den Kreis Schleswig-Flensburg in Schleswig, für den Kreis Segeberg in Bad Segeberg, für den Kreis Stormarn in Bad Oldesloe und für den Kreis Steinburg in Itzehoe. Weitere Schulämter bestehen in den Städten Kiel, Lübeck, Flensburg und Neumünster.
Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Schule (Schulart und Region), an der Sie tätig sind beziehungsweise die Ihr Sohn oder Ihre Tochter besucht.
An wen muss ich mich wenden?
- Oberste Schulaufsicht: Schulaufsicht im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
- Obere Schulaufsicht für die berufsbildenden Schulen: Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung oder
- Untere Schulaufsicht: Schulamt
Welche Unterlagen werden benötigt?
- schriftliche Bescheide, vorherige Korrespondenz mit der Schule, Förderpläne, Anwesenheitsnachweise oder andere Dokumente
- eine kurze Beschreibung des Problems oder Anliegens
- Fotos, Zeugnisse oder Protokolle von Gesprächen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Fristen.
Was sollte ich noch wissen?
Bevor Sie sich an die Schulaufsicht wenden, sollten Sie zunächst die Angebote der Schule nutzen und sich an Lehrkräfte, die Schulleitung oder andere Beratungsstellen innerhalb der Schule wenden. Informationen zu den Schulen und den zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Schulen.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Ein Anliegen kann durch Eltern, Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Schulleitungen oder Schulträger an die Schulaufsicht herangetragen werden. Dies kann schriftlich, telefonisch oder über die Schule erfolgen.
- Die Schulaufsicht prüft, worum es konkret geht, ob sie für das Anliegen zuständig ist und welche Unterlagen oder Informationen dafür benötigt werden.
- In vielen Fällen nimmt die Schulaufsicht Kontakt zur Schule, zur Schulleitung oder zu anderen Beteiligten auf, um den Sachverhalt vollständig zu klären.
- Der vorliegende Fall wird unter pädagogischen, organisatorischen und rechtlichen Gesichtspunkten bewertet. Dabei wird auch geprüft, welche Regelungen, Fristen oder Vorgaben gelten.
- Wenn nötig, führt die Schulaufsicht Gespräche mit den beteiligten Personen, unterstützt bei Konflikten und versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
- Je nach Art des Anliegens trifft die Schulaufsicht eine Entscheidung (bei Ausnahmen, Zuweisungen oder Genehmigungen) oder spricht eine Empfehlung aus.
- Die Beteiligten erhalten die Entscheidung oder Empfehlung zusammen mit einer Begründung und Hinweisen zum weiteren Vorgehen.
Voraussetzungen
- Damit die Schulaufsicht Ihr Anliegen prüfen kann, sollte es in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, also Fragen zu Unterricht, Erziehung, schulischen Entscheidungen oder Konflikten betreffen.
- In der Regel sollten Sie sich zuerst an die Schule gewandt haben.
- Bitte schildern Sie Ihr Anliegen klar und fügen Sie relevante Informationen oder Unterlagen bei.
- Die Schulaufsicht kann nur tätig werden, wenn gesetzliche Grundlagen dies erlauben oder wenn Rechte von Schülerinnen und Schülern betroffen sind.
Weiterführende Informationen
Zurzeit ist diese Leistung online keiner Servicestelle im Kreis Stormarn zugeordnet. Bitte rufen Sie uns an.

