Leistungen

Ein Fahrzeug auf dieselbe Halterin oder denselben Halter wiederzulassen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im öffentlichen Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor wieder anmelden.

Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war. 

Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.

Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde und in vielen Regionen auch online stellen oder eine Vertretung damit beauftragen. Wenn Ihr Fahrzeug länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt war, können Sie die Zulassung für das Fahrzeug nicht online vornehmen.

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch ein anderes Kennzeichen beantragen.

Nach rund 7 Jahren werden die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister gelöscht. Benötigen Sie für die Wiederzulassung eine Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung Ihres Fahrzeuges, müssen Sie ein dementsprechendes Gutachten von einer anerkannten Fachstelle vorlegen.
 

An wen muss ich mich wenden?

Zulassungsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zulassungsbescheinigung Teil I, der frühere Fahrzeugschein
  • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung 
  • gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters 
    • bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein.
  • Kontoverbindung beziehungsweise SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters
  • falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare

Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Nachweise vorlegen, wenn:

  • Fahrzeugdaten geändert wurden und die Daten im Vergleich zu den bisher erfassten Daten nicht mehr übereinstimmen
  • oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung abweichen 
  • Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten, dann benötigen Sie:
    • Die Zulassungsbescheinigung Teil II, der frühere Fahrzeugbrief
    • sofern bereits vorhanden: neues, vorab reserviertes oder gewünschtes Kennzeichen inklusive PIN
  • Bei Vertretung: 
    • schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original 
    • die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können
  • Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:
    • die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original 
    • gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht bei Alleinerziehenden vom Jugendamt, die Negativbescheinigung
  • Bei Firmen zusätzlich:
    • Auszug aus dem Gewerbe- oder Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person, wie zum Beispiel Geschäftsführerin, Geschäftsführer, Prokuristin, Prokurist oder deren Bevollmächtigte

Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Rechtsbehelf

  • Widerspruch 

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Wiederzulassung auch über die Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde stellen, wenn Sie bei Abmeldung die letzte Halterin oder der letzte Halter des Fahrzeugs gewesen sind und noch dieselbe Zulassungsbehörde für Sie zuständig ist.

Voraussetzungen dafür sind außerdem

  •     ein Personalausweis mit elektronischer Identitätsnachweisfunktion
  •     eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  •     eine bei der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) erfolgte Kennzeichenreservierung (für maximal ein Jahr)

Hinweis: Auf der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) ist ein verdeckter, aber freilegbarer Sicherheitscode aufgebracht, der an einem silbernen Aufkleber zu erkennen ist.

Weiterführende Informationen

Zuständige Stellen in der Region

Angeboten von der Servicestelle

441 Zulassungsbehörde
Gebäude: 
Rögen 36-38 , 23843 Bad Oldesloe

Telefon:

0 45 31 / 89 02 10 (Sprachdialogsystem)

Fax:

0 45 31 / 160 19 63

Email:

zulassungsbehoerde@kreis-stormarn.de

Internet-Adresse:

https://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/besondere-ordnungsangelegenheiten/strassenverkehrsangelegenheiten/index.html

Öffnungszeiten:

Montag von 7.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag von 7.30 bis 12.00 Uhr
Mittwoch von 7.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 8.00 bis 17.00 Uhr
Freitag von 7.30 bis 12.00 Uhr
Eine Online-Terminbuchung ist selbstverständlich weiterhin möglich.

Öffentliche Verkehrsmittel:

mit Buslinie 8110 (Bahnhof Bad Oldesloe - Bahnhof Ahrensburg) zur Haltestelle "Sandkamp",
von dort etwa 12-13 Minuten Fußweg
Der Bus fährt stündlich vom Bahnhof Bad Oldesloe (weitere Info unter www.hvv.de)

Parkmöglichkeiten:

direkt vor dem Gebäude

Des folgenden Anbieters:

Fachdienst 44 - Straßenverkehr
Rögen 36-38 , 23843 Bad Oldesloe

Leitung:

Frau Hauschild-Wegener

Telefon:

0 45 31 - 89 02 10

Fax:

0 45 31 - 160 19 63

Email:

zulassungsbehoerde@kreis-stormarn.de

Internet-Adresse:

https://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/besondere-ordnungsangelegenheiten/strassenverkehrsangelegenheiten/index.html