Leistungen

Bauantrag
- vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO -

Bauanträge sind mit den erforderlichen Bauvorlagen schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 LBO).

Bauanträge bearbeiten im Fachdienst Bauaufsicht und Denkmalschutz des Kreises Stormarn die in dieser Übersicht aufgeführten Personen:


Hinweis:
Bauanträge zu Grundstücken in den Städten Ahrensburg, Bad Oldesloe oder Reinbek bearbeitet das Bauamt der jeweiligen Stadt.

Informationen:

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO gilt im gesamten Gebiet einer Gemeinde. Es ist das Regelprüfverfahren für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen und von Baumaßnahmen, die

  • keine Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 4 LBO sind,
  • nicht von einem/einer Entwurfsverfasser/in geplant werden, der/die (nur) die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 3 besitzt, und
  • nicht nach § 61 LBO verfahrensfrei sind.


Wer darf einen Bauantrag anfertigen?

Der Bauantrag muss von einem/einer Entwurfsverfasser/in erstellt sein, der/die die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 2 besitzt.


Was wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft?

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die untere Bauaufsichtsbehörde, ob ein Vorhaben die Bestimmungen des Bauplanungsrechts (z. B. Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, usw.) und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet.

Die/Der Entwurfsverfasser/in trägt allein die Verantwortung dafür, dass das Bauvorhaben den Bestimmungen der Landesbauordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht.

Weicht ein Bauvorhaben von den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen ab, muss diese Abweichung bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt und von ihr geprüft werden (vgl. § 67 LBO).

Gleiches gilt für Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von Festsetzungen eines Bebauungsplans (siehe unter http://dejure.org/gesetze/BauGB/31.html).


Muss ein/e Antragsteller/in auch Eigentümer/in des zu bebauenden Grundstücks sein?

Eine Baugenehmigung ist immer eine grundstücks- und keine personenbezogene Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde. Deswegen ist es nicht erforderlich, dass der Bauantrag von dem/der Grundstückseigentümer/in gestellt wird.

Ändern sich die Eigentumsverhältnisse, muss darum auch keine neue Baugenehmigung beantragt werden; die erteilte Genehmigung gilt auch für und gegen den/die Rechtsnachfolger/in der Bauherrin/des Bauherrn (vgl. § 58 Abs. 3 LBO). Einen Bauherrenwechsel muss der/die neue Bauherr/in der Bauaufsichtsbehörde allerdings unverzüglich in Textform mitteilen (§ 53 Abs. 1 Satz 6 LBO).


Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren?

Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag spätestens innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Bauvorlagen bei ihr zu entscheiden. Die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist ferner um den Zeitraum der nach § 70a geregelten Öffentlichkeitsbeteiligung verlängern, längstens jedoch um sechs Monate.

Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Nach Ablauf der Frist ist dieses auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn schriftlich zu bestätigen.

Wie lange ist die Baugenehmigung gültig?

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung nicht mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf in Textform gestellten Antrag jeweils um drei Jahre verlängert werden (vgl. § 73 Abs. 1 und 2 LBO).

Notwendige Unterlagen/ Voraussetzungen:

Welche Unterlagen sind für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich?

Grundlage für die notwendigen Unterlagen ist die Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -.

Gebühren:

Richten sich nach der Baugebührenverordnung

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