Bauantrag - vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO -
Bauanträge sind mit den erforderlichen Bauvorlagen schriftlich bei der Gemeinde einzureichen (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LBO).
In einem Fall, in dem (abweichend von dieser Verfahrensregelung) ein Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde eines Kreises eingereicht worden ist, hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 28. März 2012 – 1 LA 6/12 – ausgeführt:
“…Der Bauantrag ist nämlich gemäß § 64 Abs. 1 S. 2 LBO bei der Gemeinde einzureichen. Gemäß § 64 Abs. 1 S. 3 LBO hat die Gemeinde den Bauantrag an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Eine unmittelbare Einreichung der Bauvorlagen durch den Bauherrn bei der Bauaufsichtsbehörde ist im Gesetz nicht vorgesehen; sie ist hierfür nicht zuständig. Weicht der Bauherr von diesen Verfahrensregelungen ab und leitet den Bauantrag der Bauaufsichtsbehörde unmittelbar zu, so hat dies keinen Einfluss auf die Berechnung der Frist. Dies folgt nicht nur aus dem vom Gesetzgeber nun einmal auf diese Weise vorgeschriebenen Verfahren, an das sich der Bauherr zu halten hat. Dies ist auch sachlich geboten, denn die Art und Weise der Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde kann durchaus durch die Stellungnahme der Gemeinde beeinflusst werden…“
Die Gemeinde soll mit der Übersendung des Bauantrages (an die untere Bauaufsichtsbehörde) eine Stellungnahme abgeben (§ 64 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 LBO).
Bauanträge bearbeiten im Fachdienst Bauaufsicht und Denkmalschutz des Kreises Stormarn die in dieser Übersicht aufgeführten Personen:
Hinweis: Bauanträge zu Grundstücken in den Städten Ahrensburg, Bad Oldesloe oder Reinbek bearbeitet das Bauamt der jeweiligen Stadt.
Informationen:
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 69LBO gilt im gesamten Gebiet einer Gemeinde. Es ist das Regelprüfverfahren für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen und von Baumaßnahmen, die
keineSonderbauten im Sinne des § 51 Abs. 2 LBO sind,
Was wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft?
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die untere Bauaufsichtsbehörde nur noch, ob ein Vorhaben die Bestimmungen des Bauplanungsrechts (z. B. Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, usw.) und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet.
Die/Der Entwurfsverfasser/in trägt jetzt allein die Verantwortung dafür, dass dasBauvorhabenden Bestimmungen der Landesbauordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht.
Weicht ein Bauvorhaben von den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen ab, muss diese Abweichung bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt und von ihr geprüft werden (vgl. § 69 Abs. 2 LBO).
Muss ein/e Antragsteller/in auch Eigentümer/in des zu bebauenden Grundstücks sein?
Eine Baugenehmigung ist immer eine grundstücks-, keine personenbezogene Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde. Deswegen ist es nicht erforderlich, dass der Bauantrag von dem/der Grundstückseigentümer/in gestellt wird.
Ändern sich die Eigentumsverhältnisse, muss darum auch keine neue Baugenehmigung beantragt werden; die erteilte Genehmigung gilt auch für und gegen den/die Rechtsnachfolger/in der Bauherrin/des Bauherrn (vgl. § 59 Abs. 4 LBO). Einen Bauherrenwechsel muss der/die neue Bauherr/in der Bauaufsichtsbehörde allerdings unverzüglich schriftlich bekannt geben (§ 54 Abs. 1 Satz 5 LBO).
Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren?
Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei ihr zu entscheiden.
Sind jedoch Abweichungen nach § 71 LBO oder Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs beantragt oder liegt das Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet, verlängert sich die gesetzliche Drei-Monatsfrist um einen weiteren Monat (vgl. § 69 Abs. 6 und 7 LBO).
Im Regelfall ersucht die Bauaufsichtsbehörde andere Fachstellen um erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse. Der/Die Bauherr/in erhält die positiven Bescheide zusammen mit der Baugenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde (§ 67 Abs. 5 LBO). Die Bauaufsichtsbehörde holt ggf. auch wichtige Stellungnahmen von Fachstellen ein und arbeitet sie in die Baugenehmigung ein.
Ergibt sich bei der weiteren Prüfung, dass noch zusätzliche Unterlagen oder die Beteiligung anderer Stellen oder benachbarter Grundstückseigentümer/innen erforderlich sind, kann die Bauaufsichtsbehörde die Drei- bzw. Vier-Monatsfrist angemessen, längstens um drei weitere Monate verlängern und auch die zusätzlichen Unterlagen von nachfordern (§ 67 Abs. 8 LBO).
Über einen vollständigen Bauantrag im vereinfachten Verfahren ist damit spätestens innerhalb einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden.
Wird die Genehmigung nicht innerhalb der vorgenannten Fristen versagt, gilt sie als erteilt. Der/Die Bauherr/in kann sich von der Bauaufsichtsbehörde den Fristablauf - und damit den Eintritt der Genehmigungsfiktion - auf Antrag schriftlich bestätigen lassen (§ 69 Abs. 9 LBO).
Die Genehmigungsfiktion kann sich natürlich nur auf die von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfenden Rechtsvorschriften beziehen.
Wie lange ist die Baugenehmigung gültig?
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung nicht mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung für ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden (vgl. § 75 Abs. 2 LBO.
Notwendige Unterlagen/ Voraussetzungen:
Welche Unterlagen sind für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich?
Folgende Unterlagen sind mindestens 3-fach bei der zuständigen Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung (siehe http://www.kreis-stormarn.de/kreis/staedte-und-gemeinden/index.html) einzureichen, die diese nach § 64 Abs. 1 Satz 3 LBO unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang an die Bauaufsichtsbehörde weiter zu leiten hat:
aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte, der das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellt
(vgl. § 7 Abs. 1 BauVorlVO),
erhältlich beim ,
Lageplan im Maßstab 1:500 (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 BauVorlVO),
Brandschutznachweis, soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist (vgl. § 3 Nr. 5 BauVorlVO),
die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung,
soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt
(vgl. § 3 Nr. 6 BauVorlVO),
Berechnung des umbauten Raumes (vgl. § 9 Abs. 1 BauVorlVO),