Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, anzeigen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt.
Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:
- der Vor und Familienname
- die Anschrift der Arbeitsstätte
An wen muss ich mich wenden?
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit
Voraussetzungen
- Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.
Welche Gebühren fallen an?
kostenlos
Welche Fristen muss ich beachten?
Vor Vergabe der Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss die Anzeige bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
-
Mitteilung über die erstmalige Vergabe von Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)
Bearbeitungsdauer
keine
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
keine
Was sollte ich noch wissen?
- Halbjährliche Übermittlung der Beschäftigung von Personen in Heimarbeit durchführen

