Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen können von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, frei erworben werden. Auch der Besitz solcher Waffen ist erlaubnisfrei.
Mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes am 01.04.2003 ist jedoch das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen in der Öffentlichkeit erlaubnispflichtig geworden. Wer künftig eine solche Waffe führen will, hat dafür bei der zuständigen Waffenbehörde einen Kleinen Waffenschein zu beantragen. Nach Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung wird dieser dann unbefristet ausgestellt.
Der kleine Waffenschein beinhaltet keine Erlaubnis zum Schießen. Auch das Führen der Waffe bei öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen ist verboten.
Das Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe ohne kleinen Waffenschein stellt eine Straftat dar und kann mir Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.