die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe/n auszuüben,
die Waffe/n innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zu führen,
die Waffe/n z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit (geladen) sein. Waffe und Munition sind getrennt zu transportieren.
Notwendige Unterlagen/ Voraussetzungen:
Voraussetzungen für eine Waffenbesitzkarte:
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde, Bedürfnis (Ausnahme: Bei Erben wird keine Sachkunde- und kein Bedürfnisnachweis gefordert, wenn die Waffenbesitzkarte binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft beantragt wird.).
Der Nachweis der abgelegten Sachkundeprüfung und der Bedürfnisnachweis (z.B. Sportschützen-Bescheinigung) sind dem Antrag beizufügen. Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung werden von der Waffenbehörde überprüft.