Leistungen
Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, anzeigen 
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt.
Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:
- der Vor und Familienname
- die Anschrift der Arbeitsstätte
An wen muss ich mich wenden?
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit
Welche Unterlagen werden benötigt?
-
Mitteilung über die erstmalige Vergabe von Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)
Welche Gebühren fallen an?
kostenlos
Welche Fristen muss ich beachten?
Vor Vergabe der Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss die Anzeige bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Was sollte ich noch wissen?
- Halbjährliche Übermittlung der Beschäftigung von Personen in Heimarbeit durchführen
Rechtsbehelf
keine
Bearbeitungsdauer
keine
Voraussetzungen
- Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.
Zurzeit ist diese Leistung online keiner Servicestelle im Kreis Stormarn zugeordnet. Bitte rufen Sie uns an.

