Klärschlamm darf zur Düngung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Böden unter anderem nur so aufgebracht werden, dass der Düngungseffekt zum Nährstoffbedarf der Pflanzen und dem natürlichen Nährstoffangebot der Böden passt. Die Aufbringung, die mindestens zwei Wochen vorher der unteren Abfallbehörde anzuzeigen ist, kann von dieser mit Auflagen versehen werden.
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Fachdienst 45 - Abfall, Boden und Grundwasserschutz
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