Kindertagesstättenbedarfsplan für den Kreis Stormarn
Informationen:
Nach § 79 des SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich derPlanungsverantwortung für die Aufgaben nach dem SGB VIII.
Gemäß § 7 des Kindertagesstättengesetzes erstellen die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Bedarfsplan.
Die Gemeinden tragen in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen geschaffen und betrieben werden. (§ 8 KiTaG)
Der erste Bedarfsplan wurde am 15.12.1995 durch den Kreistag beschlossen. Es folgten weitere, jährlich durch den Kreistag beschlossene Fortschreibungen.