Die Entnahme von Grundwasser ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Es gibt jedoch Ausnahmen, z.B. für die Entnahme von Grundwasser für einzelne Haushalte (Einfamilienhaus), private Gärten, landwirtschaftliche Hofbetriebe oder Viehtränken. Dabei darf allerdings von der Entnahme keine nachteilige Auswirkung für das Grundwasser ausgehen. Zur entsprechenden Klärung ist daher grundsätzlich für alle Brunnenbohrungen ein Antrag auf Erlaubnis zur Grundwasserentnahme bei der unteren Wasserbehörde zu stellen.
Andere Bohrungen, bei denen keine Grundwasserentnahme erfolgen soll, sind lediglich mit einer Frist von einem Monat anzeigepflichtig, wenn zu erwarten ist, dass Grundwasser erbohrt wird, in jedem Falle aber ab einer Tiefe von 10 m. Die untere Wasserbehörde kann daraufhin Auflagen zum Schutz des Grundwassers anordnen.
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