Leistungen

Bauaufsichtliches Einschreiten/ Bauaufsichtliches Tätigwerden

Anträge auf bauaufsichtliches Einschreiten bearbeiten im Fachdienst Bauaufsicht und Denkmalschutz des Kreises Stormarn die in der anliegenden Liste aufgeführten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter:

Hinweis:
Anträge auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Anlagen in den Gebieten der Städte Ahrensburg, Bad Oldesloe oder Reinbek bearbeitet das Bauamt der jeweiligen Stadt.

Informationen:

Allgemein

Von der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung eines Bauvorhabens sind nicht nur der/die Bauherr/in, sondern häufig auch Dritte betroffen.

So kann beispielsweise ein/e Nachbarin/Nachbar von einem Bauvorhaben in ihren/seinen Rechten beeinträchtigt sein, wenn ein/e Bauherr/in auf dem Baugrundstück

  • ein Gebäude errichtet, das einen gesetzlich erforderlichen Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht einhält,
  • eine Nutzung aufnimmt, die mit der maßgeblichen Baugebietsfestsetzung nicht vereinbar ist oder die auf dem Nachbargrundstück zu unzumutbaren Immissionen führt.

Verstößt ein/e Bauherr/in bei Realisierung eines Vorhabens gegen eine nachbarschützende Vorschrift, kann sich ein/e Nachbarin/Nachbar dagegen wehren:

  • Ist eine Baugenehmigung oder ein positiver Vorbescheid für das Vorhaben erteilt, kann der/die Nachbarin/Nachbar Widerspruch gegen die Baugenehmigung oder den Vorbescheid einlegen.
  • Hat die Bauaufsichtsbehörde einen solchen Bescheid nicht erteilt (beispielsweise weil es sich um ein nach § 61 LBO bauaufsichtlich verfahrensfreies oder nach § 62 LBO genehmigungsfrei gestelltes Vorhaben handelt), kann der/die Nachbarin/Nachbar über einen sogenannten Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten eine bauaufsichtliche Überprüfung der Baumaßnahme beantragen.

Erfolgsaussichten eines Antrages auf Einschreiten

Ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein mögliches bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein Bauvorhaben, das

  • nach § 59 LBO baugenehmigungspflichtig ist, aber (noch) nicht genehmigt wurde,
  • nach § 61 LBO bauaufsichtlich verfahrensfrei ist oder
  • nach § 62 LBO genehmigungsfrei gestellt ist

hat ein/e Nachbar/in nicht schon dann, wenn eine bauliche Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wird. Erforderlich ist darüber hinaus, dass der/die Bauherr/in bei Realisierung seines Vorhabens gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt, die auch oder ausschließlich dem Nachbarschutz dient (nachbarschützende Vorschrift). Eine sogenannte „Ermessensreduzierung auf Null“, bei der sich dieses Ermessen dahingehend verdichtet, dass sich nur ein Einschreiten als rechtmäßige Entscheidung erweist, liegt erst dann vor, wenn geschützte Nachbarrechte in besonders gravierender Weise beeinträchtigt werden
(vgl. VG Schleswig, Urt. vom 21.07.2016 – 2 A 82/15 –
unter http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE160002867&psml=bsshopr...

Für die Antragstellerin oder den Antragsteller ist ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten kostenfrei, wenn

  • der Antrag erfolgreich ist und in ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die/den Bauherr/in mündet,
  • der Antrag zurückgenommen wird, bevor die Bauaufsichtsbehörde mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hat.

Demgegenüber ist ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten für die Antragstellerin oder den Antragsteller kostenpflichtig, wenn

  • der Antrag von der Bauaufsichtsbehörde abgelehnt wird,
  • der Antrag (erst) zurückgenommen wird, nachdem die Bauaufsichtsbehörde mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen hat.


Was tut die Bauaufsichtsbehörde?

Ebenso wie bei einem Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung oder einen Vorbescheid wird die Bauaufsichtsbehörde den/die Bauherr/in regelmäßig über einen Nachbarantrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein bauaufsichtlich verfahrensfreies oder genehmigungsfrei gestelltes Vorhaben unterrichten.

Auf diese Weise erhält der/die Bauherr/in Kenntnis von einer möglicherweise drohenden Bauordnungsverfügung, zum Beispiel

  • Baueinstellungsverfügung
  • Beseitigungsanordnung oder
  • Nutzungsuntersagungsverfügung

und hat beispielsweise die Gelegenheit, die Bauarbeiten bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage ruhen zu lassen und den Schaden bei einem evtl. drohenden Rückbau möglichst gering zu halten.

Kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften ?

Stellt die Bauaufsichtsbehörde bei einer Ortsbesichtigung aufgrund eines Nachbarwiderspruches gegen eine Baugenehmigung oder eines Nachbarantrages auf bauaufsichtliches Einschreiten fest, dass zwar keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt werden, aber andere beachtliche Mängel bestehen kann sie gleichwohl tätig werden und die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen treffen (vgl. § 58 Abs. 2 LBO).

Beachtliche Mängel liegen beispielsweise vor,

  • wenn ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben bereits ohne die erforderliche Baugenehmigung erstellt wird oder worden ist,
  • wenn bei der Bauausführung von einer erteilten Baugenehmigung abgewichen wurde,
  • usw.

Wenn die Bauaufsichtsbehörde in solchen Fällen normalerweise im öffentlichen Interesse tätig wird, hat die Nachbarin oder der Nachbar keinen Anspruch darauf, im weiteren Verfahren beteiligt zu werden.

Notwendige Unterlagen/ Voraussetzungen:

Form des Antrages

Der Nachbarantrag auf bauaufsichtliches Einschreiten kann formlos gestellt werden. Eine bloße Mitteilung reicht allerdings nicht aus, weil das Vorbringen zumindest erkennen lassen muss, in welcher Hinsicht Bedenken gegen das Vorhaben erhoben werden. Das erfordert:

  • die Bezeichnung des verletzten Rechtsguts und
  • zumindest eine grobe Darlegung der im Einzelnen befürchteten Beeinträchtigungen.


Verhält sich der/die Nachbarin/Nachbar widersprüchlich, ist ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten abzulehnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.04.1992 –7 A 1521/90 in BRS 54 Nr. 201).

Frist

Da der Antrag formlos gestellt werden kann, gibt es für die Geltendmachung von Einwendungen zunächst keine Fristenregelung.

Allerdings kann auch ein nachbarliches Abwehrrecht verwirken.

Maßgeblich ist hier der Grundsatz von Treu und Glauben, nach dem es dem betroffenen Nachbarn zuzumuten ist, sich innerhalb angemessener Zeit gegen ein Vorhaben zu wenden, das gerade im Bau ist oder gerade kürzlich umgenutzt wurde.

Gebühren:

Nur bei Ablehnung oder Antragsrücknahme

Angeboten von der Servicestelle

533 Bauaufsicht Verwaltung
Gebäude: F , 1. OG , Raum: F 109
Mommsenstraße 14 , 23843 Bad Oldesloe

Kontaktperson:

Regina Korinth

Telefon:

04531/160- 1688

Fax:

04531/160 771688

Email:

r.korinth@kreis-stormarn.de

Internet-Adresse:

https://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/BezirkeVerwaltungUndRegistratur.pdf

Öffnungszeiten:

Die Gebäude der Kreisverwaltung Stormarn sind aus Sicherheitsgründen nicht offen zugänglich. Während unserer Geschäftszeiten holen wir Sie - nach einer Terminvereinbarung per Telefon oder Mail - an den Eingangstüren ab.
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Dienstag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Mittwoch - geschlossen -
Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr
Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Für einem persönlichen Kontakt vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.

Öffentliche Verkehrsmittel:

Bahnhof und ZOB liegen direkt nebenan

Parkmöglichkeiten:

20 Besucherparkplätze vor dem Gebäude Mommsenstr. 13, weiere Parkplätze in den Seitenstraßen

Hinweise für Behinderte:

Barrierefreier Zugang. Aufzug vorhanden.

Des folgenden Anbieters:

Fachdienst 53 - Bauaufsicht und Denkmalschutz
Mommsenstraße 13 , 23843 Bad Oldesloe

Internet-Adresse:

https://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/bau-umwelt-und-verkehr/bauaufsicht-und-denkmalschutz.html