Leistungen

Akteneinsicht in laufende Bauakten

An wen kann ich mich wenden, wenn ich laufende Baugenehmigungsakten einsehen möchte?
Die/Den für die jeweilige Stadt oder Gemeinde zuständige/n Mitarbeiter/in für die Bearbeitung von Akteneinsichten finden Sie in folgender Liste:

Informationen:

Akteneinsicht wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt:

Grundsätzlich haben die am Verfahren Beteiligten einen Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten. Vermerke, die eine Entscheidung vorbereiten, unterliegen allerdings nicht dem Akteneinsichtsrecht.

§ 78 LVwG definiert, wer Beteiligte/r ist.

Auch ein/e Grundstückseigentümer/in darf seine/ihre Grundstücksakten (Bauakten) einsehen.


Die Akteneinsicht in die teilweise nur noch bei der Bauaufsichtsbehörde vorhandenen, wichtigen Dokumente findet grundsätzlich nur bei der Bauaufsichtsbehörde statt, die die Akten führt (vgl. auch § 88 Abs. 4 LVwG).

Ein/e Nachbarin/Nachbar hat nur Anspruch auf Einsicht in Bauakten eines angrenzenden bzw. benachbarten Grundstücks, sofern sie/er in ihren/seinen Nachbarrechten verletzt sein kann. Hat ein/e Bauherr/in eine Baugenehmigung oder einen Vorbescheid für ein Bauvorhaben erhalten, kann ein/e Nachbarin/Nachbar, diesen Bescheid, die Bauzeichnungen und die Baubeschreibung des Vorhabens bei der Bauaufsichtsbehörde einsehen, sofern nachbarrechtliche Belange betroffen sind. Nimmt ein/e Nachbarin/Nachbar Einsicht in die Bauakte, kann sie/er auch Kopien aus der Bauakte erhalten.


Die Fertigung und Aushändigung bzw. Versendung von Kopien aus der Bauakte ist kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich danach, ob zum Zeitpunkt der Anforderung von Kopien ein Bauprüfverfahren läuft oder nicht und welches Format die zu kopierenden Dokumente haben (siehe auch Gebührentabelle auf den Seiten 4f. der Verwaltungsgebührensatzung unter https://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/7/72/Verwaltungsgebuehrensatzung2018.pdf).

Ein/e Mieter/in einer Wohnung oder eines Hauses oder ein/e Pächter/in eines Grundstücks ist grundsätzlich kein/e Nachbarin/Nachbar im Sinne des öffentlichen Baurechts, weil sie/er ihre/seine Rechte über die/den Vermieter/in bzw. Verpächter/in geltend machen kann.

Nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Akteneinsicht mehr, wohl aber die Möglichkeit, solche Unterlagen einzusehen, die weder personenbezogene Daten noch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass regelmäßig alle Unterlagen in einer Baugenehmigungsakte als personenbezogene Daten angesehen werden.

Am 27.01.2012 ist das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 19.01.2012 in Kraft getreten. Es fasst das Informationsfreiheitsgesetz und das Umweltinformationsgesetz zusammen und soll dazu dienen, den Zugang zu Informationen bei den verpflichteten Stellen auf eine einheitliche gesetzliche Grundlage zu stellen. Dabei werden folgende Ziele verfolgt:

  • Reduzierung des Verwaltungsaufwandes
  • Vereinheitlichung der Verfahrensregeln, wie Antragstellung, Ablehnung des Antrags, Rechtsschutz, Fristen
  • Vereinheitlichung der Kostenregelungen (Gebühren und Auslagen)
  • Weitestgehende Vereinheitlichung der Ablehnungsgründe
  • Schaffung einer praktikablen Zugangsregelung für den Antragsteller
  • Schaffung einer einheitlichen Beratungsstelle beim Landesbeauftragten für den Datenschutz.

Der Zugang zu personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist nur eingeschränkt und unter engen Voraussetzungen möglich.

Notwendige Unterlagen/ Voraussetzungen:

  • Vollmacht, falls für eine andere Person Einsicht in die Bauakte genommen werden soll
  • ggf. Eigentumsnachweis

Gebühren:

Ergeben sich aus der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Link steht oben unter "Informationen")

Angeboten von der Servicestelle

533 Bauaufsicht Verwaltung
Gebäude: F , 1. OG , Raum: F 109
Mommsenstraße 14 , 23843 Bad Oldesloe

Kontaktperson:

Regina Korinth

Telefon:

04531/160- 1688

Fax:

04531/160 771688

Email:

r.korinth@kreis-stormarn.de

Internet-Adresse:

https://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/BezirkeVerwaltungUndRegistratur.pdf

Öffnungszeiten:

Die Gebäude der Kreisverwaltung Stormarn sind aus Sicherheitsgründen nicht offen zugänglich. Während unserer Geschäftszeiten holen wir Sie - nach einer Terminvereinbarung per Telefon oder Mail - an den Eingangstüren ab.
Montag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Mittwoch - geschlossen -
Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr
Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Für einem persönlichen Kontakt vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.

Öffentliche Verkehrsmittel:

Bahnhof und ZOB liegen direkt nebenan

Parkmöglichkeiten:

20 Besucherparkplätze vor dem Gebäude Mommsenstr. 13, weiere Parkplätze in den Seitenstraßen

Hinweise für Behinderte:

Barrierefreier Zugang. Aufzug vorhanden.

Des folgenden Anbieters:

Fachdienst 53 - Bauaufsicht und Denkmalschutz
Mommsenstraße 13 , 23843 Bad Oldesloe

Internet-Adresse:

https://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/bau-umwelt-und-verkehr/bauaufsicht-und-denkmalschutz.html