Leistungen

Brandverhütungsschau

Brandverhütungsschauen werden in den Kreisen von den Brandschutzingenieurinnen und Brandschutzingenieuren durchgeführt.

Die für den Kreis Stormarn tätigen Brandschutzingenieurinnen und den Brandschutzingenieur finden Sie in folgender Übersicht:

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Informationen:

Brandverhütungsschauen sind Teil des vorbeugenden Brandschutzes und gehören damit zu den Aufgaben der Gefahrenabwehr im Sinne des § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz.

In Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die Kreise und kreisfreien Städte Schleswig-Holsteins verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen eine Brandverhütungsschau in baulichen Anlagen durchzuführen,

  • die in besonderem Maße brand- und explosionsgefährdet sind,
  • bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann oder
  • die in das Denkmalbuch eingetragen sind, wenn das Landesamt für Denkmalpflege eine Brandverhütungsschau als erforderlich bezeichnet hat.


Wo finde ich Rechtsvorschriften über die Brandverhütungsschau?

Regelungen über die Brandverhütungsschau enthalten

Brandverhütungsschauen werden

  • in den Kreisen von den Brandschutzingenieurinnen und Brandschutzingenieuren,
  • in den kreisfreien Städten von den Berufsfeuerwehren mit Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes

durchgeführt.

Zwar können auch Prüfsachverständige für Brandschutz mit der Durchführung einer Brandverhütungsschau beauftragt werden; die Verantwortung der Kreise und kreisfreien Städte bleibt davon allerdings unberührt, d. h. sie müssen festgestellte Mängel notfalls mit Hilfe einer Bauaufsichtsanordnung beseitigen lassen (vgl. § 2 Abs. 3 BVSVO).


Wer nimmt an einer Brandverhütungsschau teil?

Der Wehrführung oder den von ihr dazu beauftragten Angehörigen der örtlichen Feuerwehr und den örtlichen Ordnungsbehörden muss Gelegenheit gegeben werden, an einer Brandverhütungsschau teilzunehmen; sie sind zu beteiligen bei Fragen

  • der Löschwasserversorgung,
  • der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr und
  • der Zugänglichkeit der baulichen Anlage für die Feuerwehr.

Die Feuerwehr ist auch über festgestellte Mängel zu unterrichten (§ 23 Abs. 4 BrSchG).

In Unternehmen, die dem Arbeitsschutzgesetz unterliegen, ist die staatliche Arbeitsschutzbehörde zu beteiligen (§ 5 Abs. 2 BVSVO).

Worauf wird bei einer Brandverhütungsschau besonders geachtet?

Bei der Brandverhütungsschau soll festgestellt werden, ob die betroffenen Anlagen möglicherweise Mängel haben, die

  • Brand- und Explosionsgefahren verursachen,
  • die Selbstrettung von Menschen und Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr gefährden sowie
  • wirksame Löscharbeiten behindern können.

Deshalb muss nach § 7 BVSVO darauf geachtet werden, ob die bauaufsichtlich oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften vorgeschriebenen brandschutztechnischen Maßnahmen durchgeführt und die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand sind, insbesondere ob

  • die Rettungswege in der baulichen Anlage gekennzeichnet, benutzbar und frei von brennbaren Stoffen sind,
  • die bauliche Anlage für die Feuerwehr zugänglich ist, im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Menschen und Tieren besteht, eine wirksame Brandbekämpfung durch die Feuerwehr gewährleistet und die Löschwasserversorgung gesichert ist,
  • die vorgeschriebenen Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen, Feuerlöscheinrichtungen sowie Feuerlöschgeräte vorhanden und betriebsbereit sind,
  • die vorgeschriebenen Flucht- und Rettungswegpläne, Feuerwehrpläne und die erforderlichen Verzeichnisse nach der Gefahrstoffverordnung vorhanden (vgl. § 26 Abs. 2 BrSchG) und die geforderten Brandschutzordnungen bekannt sind und eingehalten werden und
  • Brandschutzbeauftragte und Selbsthilfekräfte in der geforderten Anzahl vorhanden und einsatzbereit sind.


Wie erfährt man als Betroffener (sog. Verfügungsberechtigter), wann eine Brandverhütungsschau durchgeführt wird?

Nach § 6 Abs. 1 BVSVO soll die Brandverhütungsschau mit den Verfügungsberechtigten einer zu prüfenden Anlage mindestens 14 Tage vor ihrer Durchführung abgestimmt werden. Besteht der begründete Verdacht einer gegenwärtigen Gefahr kann die Brandverhütungsschau auch ohne Vorankündigung durchgeführt werden.

Muss ich als Verfügungsberechtigter die Durchführung einer Brandverhütungsschau dulden?

Die Verfügungsberechtigten betroffener baulicher Anlagen sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt zu allen Räumen und die Prüfung aller Einrichtungen und Anlagen zu gestatten (§ 28 Abs. 4 BrSchG und § 6 Abs. 2 BVSVO).

Was passiert nach einer Brandverhütungsschau?

Die Ergebnisse einer Brandverhütungsschau werden in einem Brandverhütungsschaubericht festgehalten, der den beteiligten Stellen, den Gemeinden sowie den Verfügungsberechtigten innerhalb von vier Wochen zugeleitet wird. Der Bericht kann ergänzende Hinweise auf anzuwendende Rechtsvorschriften und anerkannte Regeln der Technik enthalten (§ 6 Abs. 3 BVSVO).

Den Verfügungsberechtigten ist eine angemessene Frist für die Beseitigung der festgestellten Mängel, die nicht sofort beseitigt werden können, einzuräumen, sofern nicht zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr die sofortige Abstellung erforderlich ist (§ 6 Abs. 4 BVSVO).

Nach Ablauf der in dem Brandverhütungsschaubericht festgesetzten Frist ist eine Nachschau durchzuführen. Wird bei der Nachschau festgestellt, dass Mängel nicht oder nicht ausreichend beseitigt worden sind, haben die jeweils zuständigen Behörden – dies ist im Regelfall die untere Bauaufsichtsbehörde - die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Mängel anzuordnen (a.a.O.).

Muss ich für eine Brandverhütungsschau etwas bezahlen?

Nach § 29 Abs. 5 BrSchG können die Kreise und kreisfreien Städte von den Verfügungsberechtigten Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau verlangen.

Notwendige Unterlagen/ Voraussetzungen:

  • Prüfberichte über wiederkehrende Prüfungen
  • Prüfberichte von technischen Einrichtungen (Brandmeldeanlage, Sicherheitsstromversorgung, usw.)
  • Brandschutzordnung (Darstellung des organisatorischen Brandschutzes)

Gebühren:

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532 Vorbeugender Brandschutz
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