Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hoisdorfer Teiche"

Vom 20. November 1987
Gl.-Nr.: 791-4-91
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1987 S. 348

Änderungsdaten:

§§ 1 und 2 geändert (Art. 4 LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 6.12.1989, GVOBl. S. 171)
§§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 30.11.1994, GVOBl. S. 527)
§§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
§§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten und geänderte Ressortbezeichnungen v. 16.9.2003, GVOBl. S. 503)

Eingangsformel:

Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes und des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Die Hoisdorfer Teiche mit den angrenzenden Uferzonen in der Gemeinde Hoisdorf, Kreis Stormarn, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Hoisdorfer Teiche" unter Nummer 47 in das beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2
Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 30 ha groß und umfasst Teile der Flur 14 in der Gemarkung Hoisdorf. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte, einem verkleinerten Auszug aus der Deutschen Grundkarte, ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1: 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Karten sind beim

1. Landrat des Kreises Stormarn

- Untere Landschaftspflegebehörde -, 2060 Bad Oldesloe,

2. Amtsvorsteher des Amtes Siek, 2071 Siek,

3. Bürgermeister der Gemeinde Hoisdorf, 2071 Hoisdorf,

niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines aus mehreren flachgründigen Teichen bestehenden Feuchtgebietes mit einer charakteristischen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt. Es umfaßt neben den naturnahen, mit einem Röhrichtsaum umgebenen Gewässern eine artenreiche Pflanzenwelt im Uferbereich sowie in Teilen krautreiche Nieder- und Mittelwaldbereiche. Die Natur ist hier in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4
Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten. Insbesondere ist es verboten,

Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen,
Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
die Gewässer zu verändern, Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen,
Erstaufforstungen vorzunehmen,
die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen,
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen,
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet zu fahren oder zu reiten.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben

die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten, in der Abgrenzungskarte in waagerechter Schraffur dargestellten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit der Maßgabe: daß die Jagd auf Wasservögel von der Jagdausübung ausgenommen ist und geschlossene Hochsitze oder Fütterungseinrichtungen nicht errichtet werden dürfen,
die mit der unteren Landschaftspflegebehörde abgestimmte extensive fischereiwirtschaftliche Nutzung der gemeindeeigenen Teiche nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Naturschutz und Landschaftspflege,
die Bekämpfung des Bisams,
die mit der unteren Landschaftspflegebehörde abgestimmte Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden,
das Betreten oder Befahren
der eigenen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind,
das Schlittschuhlaufen auf dem Großen Teich mit der Maßgabe, daß der Landrat als untere Landschaftspflegebehörde Einschränkungen anordnen kann, wenn diese zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt der Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.

§ 6
Ausnahmen

Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall

von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 10, 11, 13 und 16,
bei Grundräumungen, Grundinstandsetzungen oder einer den Schutzzweck berührenden Inanspruchnahme von Flächen im Rahmen dieser Maßnahmen oder bei der Gewässerunterhaltung nach § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 47 Abs. 3 des Landeswassergesetzes,
Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und auch sonst den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können.

§ 7
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die vom Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer verändert, Stoffe einbringt oder einleitet oder Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Erstaufforstungen vornimmt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht,
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet fährt oder reitet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemeinde Hoisdorf vom 1. März 1972 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 66), zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom 19. August 1983 (Stormarner Tageblatt vom 25. August 1983), außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.

Anlage: Karte

NSG Hoisdorfer Teiche

Naturschutzgebiet "Hoisdorfer Teiche"