Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Moorgebiet Kranika"

Vom 16. Dezember 1993
Gl.-Nr.: 791-4-148
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1994 S. 51

Änderungsdaten:

§§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
§ 2 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 13.2.2001, GVOBl. S. 34)
§§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten und geänderte Ressortbezeichnungen v. 16.9.2003, GVOBl. S. 503)

Eingangsformel:

Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes verordnet der Minister für Natur und Umwelt die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 3;

aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 1:

§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Nieder- und Hochmoorkomplex südöstlich Kranika mit den daran angrenzenden, zur Zeit land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen zwischen dem Lütjensee und der Bundesstraße 404, Kreis Stormarn, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Moorgebiet Kranika" unter Nummer 131 in das beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als oberster Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2
Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 97 ha groß und umfasst in den Gemarkungen Lütjensee und Grönwohld die Gemarkungsteile Rips, Ripswisch, Bauernvogtswiese, Bergenkoppel und Bondenholz einschließlich der umgebenden Waldflächen des Staatsforstes Trittau.

In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft, Oberste Naturschutzbehörde, 24149 Kiel, verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

Weitere Karten sind beim

1. Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft - Oberste Jagdbehörde - 24105 Kiel,

2. Landrat des Kreises Stormarn - Untere Naturschutzbehörde - 23843 Bad Oldesloe,

3. Amtsvorsteher des Amtes Trittau, 22946 Trittau,

niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, Erhaltung und Wiederherstellung eines in seiner Bedeutung über die Region herausragenden strukturreichen Nieder- und Hochmoorkomplexes in naturnaher Ausbildung als Lebensraum von ökologisch verschiedenartigen, zumeist sehr spezialisierten und dadurch stark gefährdeten Lebensgemeinschaften und Arten.

(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Ganzheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,

nährstoffarme Moor- und Feuchtgebietslebensräume mit Magerwiesen, Niedermoorbrachen, ungestörte Grünlandsukzessionsflächen, Seggenrieder, Erlenbruchwald, Birken-Moorwald, Hochmoorheiden, regenerierende Torfstiche zusammen mit den randlichen Waldbeständen und ehemals genutzte landwirtschaftliche Flächen auf Mineralböden der umgebenden Moränenlandschaft,
bestimmte, vom Aussterben bedrohte Wiesenpflanzengesellschaften, um die erforderlichen Existenzbedingungen für gebietstypische und zum Teil seltene und stark gefährdete Pflanzen- und Tierarten zu gewährleisten,
einen extensiv genutzten Feuchtgebietskomplex, der aufgrund seiner Nährstoffarmut und seines Strukturreichtums vielen konkurrenzschwachen, auf großräumig noch im ökologischen Verbund stehende Lebensräume angewiesenen Tierarten dauerhafte Existenzmöglichkeiten bietet,
zu erhalten und zu schützen.

(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Ökosysteme erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4
Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,

Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen;
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
Erstaufforstungen vorzunehmen;
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen,
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet zu reiten oder außerhalb der dafür bestimmten Wege zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben

die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als
Acker genutzten, in der Abgrenzungskarte kariert dargestellten Fläche; ab 1. Oktober 1995 ist das Aufbringen von Dünger, chemischen Pflanzenschutzmitteln oder anderen Stoffen nicht mehr zulässig;
Grünland genutzten, in der Abgrenzungskarte in waagerechter Schraffur dargestellten Fläche; ab 1. Oktober 1995 ist der Grünlandumbruch sowie das Aufbringen von Dünger, chemischen Pflanzenschutzmitteln oder anderen Stoffen nicht mehrzulässig;
die auf den Schutzzweck ausgerichtete ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung der Waldflächen; Grundlage für die Bewirtschaftung der landeseigenen Waldflächen ist ein zwischen dem Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege und dem zuständigen Forstamt einvernehmlich festgelegtes Bewirtschaftungskonzept;
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes, nicht zulässig ist es, geschlossene Hochsitze zu errichten, Wildäcker anzulegen oder Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben;
die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer
auf der Grundlage eines nach § 2 der Landesverordnung über die Förderung von Unterhaltungsmaßnahmen nach den §§ 51 und 73 des Landeswassergesetzes vom 27. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 457) genehmigten Gewässerpflegeplanes oder, soweit ein solcher nicht vorliegt,
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes;
die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
das Betreten oder Befahren
der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
a) Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen läßt;
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung solcher Schutzgegenstände, die dem Denkmalschutz unterliegen und die die untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege durchführt oder durchführen läßt.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt 111 des Landesnaturschutzgesetzes.

(3) In Abständen werden die Auswirkungen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen auf die in § 3 beschriebenen Ziele der Verordnung und die Notwendigkeit geprüft, die Zulässigkeit einzelner Handlungen einzuschränken oder auszuweiten.

§ 6
Ausnahmen und Befreiungen

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall

von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12, 13, 15 und 18,
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 im Rahmen geophysikalischer Messungen,
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 bei einer erforderlichen Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes
Ausnahmen zulassen, wenn die danach zulässigen Handlungen nicht zu einer nachhaltigen Störung führen oder den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen

§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoff e oder mechanische Maßnahmen;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet reitet oder außerhalb der dafür bestimmten Wege fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

die Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Gemeinde Lütjensee vom 28. Januar 1972 (Amtsbl. Schl.-H./ AAz. S. 34), zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom 16.Januar 1979 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 76) und
die Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Gemeinde Grönwohld vom12. Januar 1971 (Amtsbl. Schl.-H./ AAz. S. 29)
außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betreffen.

Anlage: Karte

NSG Moorgebiet Kranika

Naturschutzgebiet "Moorgebiet Kranika"