Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Talwald Hahnenkoppel"
Vom 7. Juli 2004
Gl.-Nr.: 791-4-212
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2004 S. 276
Änderungsdaten:
keine
Aufgrund des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 38 des Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft:
§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Die im Übergangsbereich der Naturräume Hamburger Ring und Lauenburger Geest gelegene Teilfläche des Forstortes Hahnenkoppel auf dem Gebiet der Stadt Reinbek, Kreis Stormarn, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Talwald Hahnenkoppel" unter Nummer 197 in das im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) In dem Naturschutzgebiet befinden sich natürliche Lebensräume im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42).
§ 2
Geltungsbereich
Das Naturschutzgebiet ist rund 33 ha groß und umfasst unterschiedlich breite Waldbereiche auf beiden Seiten der den Forst Hahnenkoppel durchquerenden Hahnenbek.
(2) In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1: 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft, 24106 Kiel, verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind bei
der Landrätin oder dem Landrat
des Kreises Stormarn
- untere Naturschutzbehörde -,
23843 Bad Oldesloe,
der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
der Stadt Reinbek,
21465 Reinbek,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und Entwicklung regional seltener Edellaubholz- Mischwaldbestände mit Hainsimsen-Buchenwald (Lebensraumtyp "Hainsimsen-Buchenwald", 9110, nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG), Waldmeister-Buchenwald (Lebensraumtyp "Waldmeister-Buchenwald", 9130, nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG) und Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (Lebensraumtyp "Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald", 9160, nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG) einschließlich einzelner Feuchtwaldbestände entlang eines naturnahen, unverbauten Waldbaches als Lebensraum einer charakteristischen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten.
Insbesondere gilt es,
1. die ungestörte Entwicklung der geologischen und ökologischen Prozesse auch zur Dokumentation für natur- und forstwissenschaftliche Forschungen,
2. den ungestörten Wasserhaushalt der naturnahen und unverbauten Hahnenbek,
3. die Lebensgemeinschaften des Waldes mit den typischen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierarten
zu erhalten und zu schützen und
4. natürliche Waldgesellschaften auf den nadelbaumbestandenen Flächen unter Berücksichtigung der standörtlichen Verhältnisse
zu entwickeln.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.
§ 4
Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6. Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7. Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8. Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10. die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
11. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
12. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
13. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen;
14. Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
15. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
16. in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
17. Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
18. das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5
Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung
a) der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Nadelwald genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass diese Bestände spätestens nach Hiebreife oder Kalamitätennutzung zu einem Naturwald im Sinne des Schutzzweckes zu entwickeln sind;
b) der im Verzeichnis der Generhaltungsobjekte in der Försterei Reinbek, Forstort Hahnenkoppel, eingetragenen Baumarten Esche und Vogelkirsche einschließlich der erforderlichen Pflegemaßnahmen;
2. die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht auf den übrigen Waldflächen. Zur Erhaltung ungestörter Naturabläufe sollen dort alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen unterlassen werden;
3. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes;
4. der Betrieb und die Unterhaltung von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen;
5. die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen
a) auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b) aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 4 des Landeswassergesetzes;
6. die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes mit folgender Einschränkung:
nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
7. der Betrieb und die Unterhaltung der im Gebiet verlaufenden Erdgasleitungen der Hamburger Gaswerke GmbH, der BEB Erdgas und Erdöl GmbH, der Abwasserdruckrohrleitung der Gemeinde Reinbek und der Ver- und Entsorgungsleitungen der ehemaligen Försterei Hahnenkoppel;
8. das Betreten oder Befahren
a) der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Wasserflächen durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b) des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
9. Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der im Denkmalbuch eingetragenen Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Natur und Umwelt als obere Naturschutzbehörde und der zuständigen Forstbehörde durchführt oder durchführen lässt;
10. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Forstbehörde durchführt oder durchführen lässt;
11. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Naturwaldparzelle in Abteilung 97, die die Landesforstverwaltung und die Niedersächsische Forstliche Versuchsanstalt im Einvernahmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.
§ 6
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für
1. Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a) der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und
b) von geophysikalischen Messungen,
2. die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem Bundesbodenschutzgesetz sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des Bundesbodenschutzgesetzes und des Landesbodenschutzgesetzes,
3. die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes,
4. die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes und
5. das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 bis 12 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
11. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
12. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
13. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 gentechnisch veränderte Organismen einbringt;
14. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;
15. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;
16. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
17. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
18. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vornimmt.
(3) Ordnungswidrig nach § 37 Abs. 1 Nr. 26 des Landesjagdgesetzes handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.
§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Unterschutzstellung von Landschaftsteilen in der Gemeinde Schönningstedt vom 3. April 1970 (Amtsbl. Schl.-H./ AAz. S. 71), zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom 26. August 1992 (Stormarner Tageblatt und Lübecker Nachrichten vom 3. 9. 1992), außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.