Gewässerkreuzungen

Der Landrat des Kreises Stormarn als untere Wasserbehörde erteilt Genehmigungen für die Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern. Grundlage hierfür ist der § 36 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. § 56 Landeswassergesetz Schleswig-Holstein. Unter diesen Anlagenbegriff fallen auch Vorhaben, bei denen ein Gewässer gekreuzt wird, z.B. durch Leitungen, Kabel und Rohre.

Zweck der Genehmigungspflicht ist, Verunreinigungen des Wassers oder nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses zu verhindern.

Für den Erhalt einer Genehmigung ist ein aussagekräftiger Antrag erforderlich, der nähere Angaben zu Art, Umfang und Zweck des Vorhabens enthält. Dieser Antrag ist bei der unteren Wasserbehörde zu stellen. Sollten Sie bei Ihrem konkreten Vorhaben einer Leitungsverlegung ein Gewässer kreuzen, verwenden Sie bitte dieses Antragsformular.