Fachdienst 63 - Ausländerbehörde

Beglaubigungsverfahren (Legalisation und Apostille)

Grundsätzlich müssen deutsche Urkunden und Bescheinigungen, die für den Gebrauch im Ausland vorgesehen sind, beglaubigt werden.

Die Beglaubigung erfolgt in Form der Apostille oder der Legalisation (Vorbeglaubigung).

Dokumente, die in Ländern Verwendung finden sollen, welche dem Haagener Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung öffentlicher Dokumente von der Legalisation beigetreten sind, erhalten eine Apostille (Länderliste).

Urkunden, die in Ländern Verwendung finden sollen, die dem Übereinkommen nicht beigetreten sind, müssen legalisiert werden.

Nähere Informationen, ob eine Beglaubigung einer Urkunde bzw. welche Form der Beglaubigung erforderlich ist, müssen Sie bei der ausländischen Stelle / Behörde erfragen, bei der die Urkunde vorgelegt werden soll.

Die Vorbeglaubigung oder Vorbereitung der Apostille auf Personenstandsurkunden und Urkunden der örtlichen Behörden aus dem Kreis Stormarn wird bei der Standesamtsaufsicht vorgenommen. Hierzu wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter (siehe rechts).

Legalisationen und die Endausfertigung der Apostille erfolgt bei der Standesamtsaufsicht beim Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein.

Zu dem Thema finden Sie auf der Internetseite des Innenministeriums weitere Informationen.