Merkmale einer Katastrophe

vgl. § 1 Abs. 1 LKatSG = Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 664

Außergewöhnliche Gefährdung oder Schädigung von 

  • Leben, Gesundheit,
  • lebensnotwendiger Versorgung zahlreicher Menschen,
  • bedeutenden Sachgütern;


Hilfe und Schutz können wirksam nur gewährt werden, wenn 

  • verschiedene Einheiten und Einrichtungen des KatS-Dienstes,
  • zuständige Behörden,
  • zuständige Organisationen,
  • sonstige eingesetzte Kräfte

unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutz-Behörde zusammenwirken.