Merkmale einer Katastrophe
vgl. § 1 Abs. 1 LKatSG = Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 664
Außergewöhnliche Gefährdung oder Schädigung von
- Leben, Gesundheit,
- lebensnotwendiger Versorgung zahlreicher Menschen,
- bedeutenden Sachgütern;
Hilfe und Schutz können wirksam nur gewährt werden, wenn
- verschiedene Einheiten und Einrichtungen des KatS-Dienstes,
- zuständige Behörden,
- zuständige Organisationen,
- sonstige eingesetzte Kräfte
unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutz-Behörde zusammenwirken.