Fachdienst 61: Öffentliche Sicherheit

Bußgeldstelle: Häufig gestellte Fragen

Kann ich das Fahrverbot durch eine höhere Geldbuße ausgleichen? 

Das ist von der Prüfung des Einzelfalls abhängig. Die Bußgeldsätze (und damit auch das Fahrverbot) sind Regelsätze, die von Fahrlässigkeit, fehlenden Voreintragungen und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Vielfahren, fehlende Voreintragungen, geringe Grenzwertüberschreitung, berufliches oder privates Angewiesensein auf das Kfz und schlechtes bzw. unzureichendes Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs rechtfertigen grundsätzlich keine Ausnahme. (Es ist zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des Fahrverbotes zu überbrücken, so zum Beispiel durch die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs, Bildung von Fahrgemeinschaften, Anstellung eines Fahrers). Wenn es sich um ein Alkohol- oder Drogendelikt handelt, wird grundsätzlich nicht von dem Fahrverbot abgesehen.

Wann und wo muss ich meinen Führerschein abgeben? 

In aller Regel wird Ihnen eine Frist von 4 Monaten eingeräumt, das Fahrverbot anzutreten (Ausnahme: Sie hatten innerhalb der letzten 2 Jahre bereits einmal ein Fahrverbot). So können Sie das Fahrverbot in eine Zeit legen, in der es Sie am wenigsten belastet. Der Führerschein muss dann bei der Bußgeldstelle abgegeben werden, entweder persönlich oder per Post. Wir akzeptieren auch die Abgabe bei einer anderen Behörde oder einer Polizeidienststelle. Allerdings muss diese Behörde den Führerschein nicht annehmen. Tipp: Abgeben ist besser als schicken. Der Abgabetag ist bereits der erste Tag des Fahrverbots. Ansonsten zählt das Fahrverbot erst von dem Tag, an dem der Brief mit dem Führerschein bei der Bußgeldstelle eingeht. Sie sparen die Postlaufzeit.

Wann wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig? 

Der Bußgeldbescheid wird 2 Wochen nach seiner Zustellung rechtskräftig.

Was muss ich tun, wenn ich eine Frist versäumt habe? 

Sofort mit der Bußgeldstelle Kontakt aufnehmen!

Auf welches Konto muss ich zahlen? 

Bußgelder überweisen Sie bitte an die 
     Kreiskasse Stormarn
     Commerzbank AG 
     BLZ 200 400 00 
     KTO: 4 965 000
     IBAN: DE27 2004 0000 0496 5000 00
     BIC: COBADEFFXXX

Bitte unbedingt das Aktenzeichen angeben!

Ich kann nicht zahlen. Was nun? 

Stellen Sie schriftlich unter Nachweis der finanziellen Situation einen Ratenzahlungsantrag.

Warum kostet es 28,50 € extra? 

Der Gesetzgeber hat im § 107 OWiG bundesweit festgelegt, dass im Bußgeldverfahren eine Gebühr zu erheben ist. Sie beträgt 5% der Geldbuße, mindestens jedoch 25,00 €. Hierzu kommen die Auslagen, die im Verfahren entstanden sind. Regelmäßig sind dies Portokosten von pauschal 3,50 € für die Zustellung des Bußgeldbescheides.

Kann man auf die Eintragung von Punkten gegen eine höhere Geldbuße verzichten? 

Nein!

Was passiert, wenn ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlege? 

Die Entscheidung wird überprüft. Sollte keine andere Entscheidung getroffen werden, wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Amtsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht ist nun für den weiteren Verfahrensgang zuständig. In aller Regel erfolgt dann ein Hauptverhandlungstermin, zu dem Ihr persönliches Erscheinen angeordnet werden kann. Selbstverständlich können Sie jederzeit Ihren Einspruch zurücknehmen und damit den Bußgeldbescheid akzeptieren. Allerdings können dann bereits weitere Kosten entstanden sein.

Was passiert, wenn ich mit der Verwarnung nicht einverstanden bin? 

Dann gehen Sie das Risiko ein, zusätzlich die Gebühren und Auslagen in Höhe von 28,50 € zahlen zu müssen. Eine Verwarnung wird nur wirksam, wenn sie akzeptiert und bezahlt wird. Die Bußgeldstelle könnte auch gleich einen Bußgeldbescheid erlassen, ohne dass das zu beanstanden wäre.

Warum ist mein Bußgeld höher als im Bußgeldkatalog vorgesehen? 

Das kann mehrere Ursachen haben. Der Bußgeldkatalog geht von gewöhnlichen Tatumständen und fahrlässiger Begehung aus. Wenn Ihr Bußgeldbescheid eine höhere Geldbuße ausweist, liegen meistens Voreintragungen im Fahreignungsregister vor.

Tipps

  • Rufen Sie bei Unklarheiten an. Im persönlichen Gespräch lassen sich mitunter Missverständnisse leichter ausräumen.
  • Halten Sie zum Telefonat Ihre Unterlagen (Aktenzeichen) sowie Papier und Stift bereit. Das erspart Telefonkosten.
  • Glauben Sie nicht alles, was Ihnen Ihr Nachbar, Frisör oder Versicherungsvertreter erzählt. Gerade im Bereich der Bußgelder kursieren oft die wildesten Gerüchte.
  • Nehmen Sie Rechtsmittelfristen unbedingt ernst. Nach Fristablauf ist Rechtskraft eingetreten, dass heißt, der Bescheid kann dann nicht mehr korrigiert oder aufgehoben werden und ist somit wirksam.
  • Wenn Sie mit einem Bußgeldbescheid rechnen und abwesend sind, rufen Sie uns an. Wir können dann Regelungen treffen, dass die Post Sie auch erreicht. Sie vermeiden damit das Risiko, dass Sie während Ihrer Abwesenheit Fristen versäumen.
  • Wollen Sie Ihren Punktestand wissen? Eine schriftliche Auskunft erhalten Sie beim 
    Kraftfahrtbundesamt.