Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Erlaubniserteilung nach §§44-49 IfSG

Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 des Infektionsschutzgesetzes ausübt, muss dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen. Hierfür ist ein Antrag auf Erlaubnis zu stellen und alle geforderten Unterlagen beizufügen.  Bei wesentlichen Veränderungen der Tätigkeit, der Räumlichkeiten oder der Entsorgung ist eine Veränderungsanzeige nach § 50 IfSG zu stellen. Auch eine Wiederaufnahme oder Beendigung der Tätigkeit ist anzeigepflichtig.

Grundlegende Informationen

  • Die Erlaubnis nach 44 IfSG erfolgt personenbezogen. Es handelt es sich um eine persönliche Erlaubnis, die entsprechend den persönlichen fachlichen Voraussetzungen erteilt wird. Die Erlaubnis ist unabhängig von den räumlichen, apparativen und infrastrukturellen Voraussetzungen.
  • Die persönliche Erlaubniserteilung erfolgt durch das zuständige Gesundheitsamt des Wohnsitzes.
  • Wurde die Erlaubnis einmal erteilt, ist sie nicht an den Ort der Tätigkeit gebunden und muss auch z.B. im Falle eines Umzuges nicht beim dortigen Gesundheitsamt erneut beantragt werden.
  • Neben der Erlaubnispflicht bestehen in Bezug auf die räumlichen, apparativen und infrastrukturellen Voraussetzungen Anzeigepflichten nach § 49 IfSG. Diese Voraussetzungen einer Labortätigkeit werden vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit überprüft.
  • Die Anzeige nach §49 ist an das zuständige Gesundheitsamt zu richten, das für den Ort der Tätigkeit zuständig ist.

Wer muss sich bei uns melden?

Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG durchführt, ist verpflichtet, eine Erlaubnis beim Gesundheitsamt zu beantragen. Ausnahmen hiervon sind in §§45-46 IfSG beschrieben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  1. Schriftlicher Antrag (nach Möglichkeit online zu stellen)
  2. Nachweis über die gemäß 47(2) IfSG erforderliche Sachkenntnis
    1. Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und
    2. Nachweis einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit Krankheitserregern unter einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist.
  3. Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses (Belegart O). Das Führungszeugnis kann hier online beantragt werden.
  4. Bei Sitz des Labors in Stomarn: Lageplan, Grundriss und Bezeichnung der Räumlichkeiten einschließlich Flucht- und Rettungswege.

Welche Angaben muss der Antrag enthalten?

  1. Name und Anschrift des Arbeitgebers
  2. Name und Befähigung der nach 10(2) oder § 11(7) Nummer 3 Biostoffverordnung (BioStoffV) benannten Person,
  3. Name des Erlaubnisinhabers nach 44 IfSG,
  4. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten,
  5. Eingesetzte oder vorkommende Biostoffe und Schutzstufe der Tätigkeiten,
  6. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter Angabe der baulichen, technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen
  7. Angaben zur geplanten Wartung und Instandhaltung der baulichen und technischen Maßnahmen,
  8. Plan zur Gefahrenabwehr nach 13(3) BioStoffV
  9. Hygieneplan
  10. Informationen über die Abfall- und Abwasserentsorgung
  11. Falls zutreffend, Angaben über Tierhaltung

Liegt der Ort der Tätigkeit mit Krankheitserregern nicht im Kreis Stormarn, müssen zu den Punkten 6 bis 11 keine Angaben gemacht werden.

Welche Fristen müssen beachtet werden?

Die Anzeige muss 30 Tage vor erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit erlaubt wird.

Wie kann die Erlaubnis beantragt werden?

Bitte nutzen Sie hierfür das digitale Verwaltungsportal des Bundes über diesen Link.