Tuberkuloseüberwachung

Informationen für Erkrankte und Kontaktpersonen

Tuberkulose ist eine weltweit verbreitete Infektionskrankheit, die durch Tuberkulosebakterien hervorgerufen wird. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erkranken jährlich ca. 10 Millionen Menschen an Tuberkulose und ca. 1,4 Millionen sterben daran.

In Deutschland ist Tuberkulose selten. Gehäuft tritt die Krankheit in den Großstädten auf und betrifft vor allem Menschen mit bestimmten Risikofaktoren. Tuberkulose ist in Deutschland gut behandelbar.

Um eine Weiterverbreitung zu verhindern, sind eine frühzeitige Entdeckung, Isolierung, eine effektive Behandlung und Nachsorge der Erkrankten entscheidend. Außerdem müssen enge Kontaktpersonen untersucht werden, um eine Infektion bzw. Erkrankung auszuschließen bzw. rasch zu erkennen.

Hier finden Sie weitere Informationen:

Aufgaben der Tuberkulosefürsorge im Gesundheitsamt:

  • Begleitung, Überwachung und ggf. Sicherstellung einer ambulant durchgeführten antituberkulösen Behandlung.
  • Durchsetzung der Einhaltung von Isolierungsmaßnahmen bei ansteckungsfähiger Tuberkulose.
  • Nachsorge (Verlaufskontrolle) nach Beendigung der Therapie.
  • Ermittlung, Beratung und Untersuchung von Angehörigen und anderen Kontaktpersonen
  • Veranlassung weitergehender Untersuchungen sowie prophylaktischer und präventiver Maßnahmen
  • Nachsorge (Verlaufskontrolle) bei Nachweis einer Ansteckung

Diese Untersuchungen sind für die Betroffenen kostenlos.

Tuberkuloseausschluss vor einem Auslandsaufenthalt (z. B. Highschool-Jahr in den USA):
Nach Terminabsprache führen wir einen Bluttest (Quantiferon-TB-Test) durch. Dazu müssen Sie einmalig in das Gesundheitsamt kommen. Das Ergebnis wird Ihnen in der Regel innerhalb einer Woche zugeschickt. Diese Untersuchung ist kostenpflichtig.

Bitte beachten Sie folgende gesetzliche Bestimmungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) im Zusammenhang mit einer Tuberkuloseerkrankung:

  • Ärztliche Meldepflicht bei Erkrankung und Tod sowie bei Therapieverweigerung bzw. Abbruch der Therapie (§6 IfSG).
  • Labormeldepflicht bei Nachweis von Tuberkuloseerregern (§7 IfSG).
  • Verpflichtung von engen Kontaktpersonen, sich untersuchen zu lassen (§§ 25 Abs. 3 und 16 IfSG).
  • Meldepflicht der Sorgeberechtigten an die Gemeinschaftseinrichtung, wenn ein Verdacht auf/eine Erkrankung an ansteckungsfähiger Lungentuberkulose besteht (§34 IfSG Abs. 5).
  • Meldepflicht der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung an das Gesundheitsamt, wenn ein o. g. Fall auftritt (§34 Abs.6 IfSG).
  • An ansteckungsfähiger Lungentuberkulose Erkrankte dürfen Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kita, Schule) nicht betreten, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung nicht mehr zu befürchten ist. Dies gilt auch für Personen, die mit dem Erkrankten in einer Wohngemeinschaft leben (§34 Abs. 3 IfSG).

Bei Fragen lassen Sie sich bitte in der Tuberkulosefürsorge des Gesundheitsamtes fachkundig beraten.

Weiterführende Links:

Ihre Ansprechpartner:
Infektionsschutz des Gesundheitsamts:
Tel.: 0 45 31 / 160 1393
E-Mail: infektionsschutz@kreis-stormarn.de