Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz ist seit 1. März 2020 in Kraft.

Das Gesetz soll insbesondere Kinder besser vor Masern schützen und die ansteckende Infektionskrankheit langfristig vollständig ausrotten. Ausführliche Informationen finden Sie unter www.masernschutz.de

Durch eine Impfung gegen Masern kann man sich selbst vor der Erkrankung schützen und vermeidet, Mitmenschen anzustecken. Dies ist ein Zeichen der Solidarität.

Kinder in der Kita / Kindergarten

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bei Eintritt in den Kindergarten/Kindertagesstätte, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.

Bitte legen Sie der Kindertagesstätte bei Anmeldung Ihres Kindes dieses Formular vor, das von einem Arzt / einer Ärztin unterschrieben sein muss.

Medizinisches und pädagogisches Personal

Auch Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher*innen, Lehrer*innen, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind), müssen eine Immunität gegen Masern vorweisen.

Gemeinschaftseinrichtungen

In Gemeinschaftseinrichtungen kann es sehr schnell zu einer Übertragung von Masern kommen. Seit März 2020 besteht eine Impfpflicht für Gemeinschaftseinrichtungen.
Hier können Sie nachlesen, für welche Einrichtungen das Masernschutzgesetz gilt.

Durch die Impfpflicht für Gemeinschaftseinrichtungen soll der Schutz für die Personen erhöht werden, die nicht oder noch nicht gegen Masern geimpft werden konnten (Säuglinge, ungeschützte Schwangere oder Menschen mit schweren Erkrankungen des Immunsystems).

Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung ist verpflichtet, den Masernschutz vor Aufnahme in die Einrichtung zu prüfen. Personen ohne ausreichende Masernimmunität oder mit unvollständigen oder nicht glaubhaften Angaben sind von der Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

Schulen

Allgemeinbildende Schulen, an denen überwiegend Minderjährige unterrichtet werden, fallen auch unter das Masernschutzgesetz. Die Schüler*innen und Schüler dieser Schulen müssen der Schule eine Masernimmunität nachweisen, die bei den meisten Kindern durch eine zweifache Impfung vorliegt. Eine einfache MMR-Impfung ist nicht ausreichend.

Berufsschulen mit überwiegend erwachsenen Schülerinnen und Schülern sind nicht vom Masernschutzgesetz betroffen.

Schulen sind verpflichtet, Kinder ohne Masernimmunität an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.

Die Meldung an das Gesundheitsamt Stormarn erfolgt über dieses Meldeportal:

Formular: Masernschutzmeldung Schulen

Eltern und volljährige Schüler*innen

Wenn Sie dem Gesundheitsamt Dokumente zum Masernschutz senden möchten, nutzen Sie bitte dieses Formular:

Formular: Digitaler Briefkasten

Bitte denken Sie daran, den Impfpass Ihres Kindes von vorne und von innen zu fotografieren.

 

Hinweise zum Datenschutz