Lexikon

Begriff: Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel - §§ 27 - 40 SGB XII)

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 SGB XII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Auf den im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt anzuerkennenden Bedarf werden Einkommen und Vermögen (Elftes Kapitel - §§ 82 ff SGB XII) angerechnet. Der Bedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:

  • Der Regelbedarf außerhalb von Einrichtungen wird gem. § 28 SGB XII nach Regelsätzen bemessen. Vorschriften über Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze wurden mit der Regelsatzverordnung (RSV) erlassen. Nach der Regelsatzänderungsverordnung vom 15.06.2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 350) betragen die Regelsätze in der Sozialhilfe in Schleswig-Holstein ab 01.07.2009:
    - für Haushaltsvorstände sowie für Alleinstehende    359,00 €,
    - für zusammenlebende Ehegatten oder Lebenspartner    323,00 €,
    für sonstige Haushaltsangehörige
    - bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres    215,00 €,
    - ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres    251,00 €,
    - ab Beginn des 15. Lebensjahres   287,00 €.
  • Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (Mietkosten, Hausbelastung). Unangemessen hohe Unterkunftskosten werden nur so lange berücksichtigt, wie ein Wechsel in eine günstigere Wohnung oder eine Senkung der Aufwendungen auf andere Weise nicht möglich oder zumutbar ist (in der Regel jedoch längstens für 6 Monate).
  • Leistungen für die Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind (§ 29 SGB XII).
  • Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen (§ 30 SGB XII); der gesetzliche Mehrbedarf umfasst einen zusätzlichen Bedarf, der bei den berechtigten Personen infolge besonderer Lebensumstände regelmäßig vorhanden ist (z.B. wegen Alter, Schwangerschaft, Alleinerziehung). Der Mehrbedarf wird als prozentualer Zuschlag zum maßgebenden Regelsatz berücksichtigt.
  • Einmalige Leistungen werden nur noch für Erstausstattung der Wohnung, Erstausstattung für Bekleidung (einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt) sowie mehrtägige Klassenfahrten erbracht (§ 31 SGB XII). Andere einmalige Bedarfe werden jetzt durch die Regelsätze abgedeckt. Im Ausnahmefall kann ein von den Regelsätzen umfasster aber im Einzelfall unabweisbarer Bedarf auf Antrag jedoch noch als Darlehen gewährt werden (§ 37 SGB XII).
  • Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge für die Altersvorsorge werden, soweit angemessen, übernommen (§§ 32, 33 SGB XII).
  • Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (§ 34 SGB XII).

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird auch für Bewohner/innen von Einrichtungen geleistet. Sie umfasst dann neben den Sachleistungen der Einrichtung insbesondere die Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verwendung, der für Volljährige 26 % des Eckregelsatzes (= 89,70 €)beträgt (§ 35 SGB XII). Wesentliche Änderungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt gegenüber den bisherigen Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG):

  • Die einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt werden bis auf wenige Ausnahmen in die (deshalb erhöhten) Regelsätze einbezogen.
  • Einmalige Leistungen werden nur noch für drei Bedarfstatbestände gewährt: Erstausstattung für die Wohnung, Erstausstattung für Bekleidung und mehrtägige Klassenfahrten.
  • Bei den Regelsätzen für die Haushaltsangehörigen werden nur noch zwei statt vier Gruppen unterschieden.
  • Die Mehrbedarfe betragen nur noch bis zu 36 %, da sie sich jedoch auf den höheren Regelsatz beziehen, fallen sie bei Alleinerziehung etwas höher aus. Auch Alleinerziehende mit einem Kind ab 7 Jahren erhalten jetzt einen Mehrbedarf. Für die übrigen Personengruppen werden die gleichen Beträge wie bisher berücksichtigt.
  • Die Übernahme unangemessen hoher Mietkosten in den Fällen, in denen ein Wohnungswechsel nicht zumutbar oder nicht möglich ist, wird auf grundsätzlich 6 Monate begrenzt.
  • Weiterer von den Regelsätzen umfasster unabweisbarer Bedarf kann nicht mehr als "einmalige Beihilfe" sondern nur noch als Darlehen gewährt werden, das auch bereits während des weiteren Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt durch Einbehaltungen aus der laufenden Leistung zu tilgen ist.
  • Der Barbetrag für Bewohner/innen in stationären Einrichtungen wird auf das Niveau des bisherigen Mindestbarbetrags gesenkt. Für die am 31.12.2004 Anspruchsberechtigten wird der Zusatzbarbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG jedoch weiter erbracht.

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