Lexikon
Begriff: Bauaufsichtliche Anordnung
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. § 59 Abs. 1 LBO).
Eine der möglichen Maßnahmen kann der Erlass einer sog. bauaufsichtlichen Anordnung sein.
Eine bauaufsichtliche Anordnung ist ein Verwaltungsakt, mit dem am Bau beteiligte Personen (z. B. der/die Bauherr/in, der/die Bauleiter/in, der/die Unternehmer/in, der/die Entwurfsverfasser/in) aufgefordert werden, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, die zu ihren in öffentlich-rechtlichen Vorschriften verankerten Aufgaben gehört.
In Betracht kommen beispielsweise Aufforderungen,
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einen fehlenden Rettungsweg herzustellen,
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nach einer Grundstücksteilung Fensteröffnungen im Bereich der neuen Grundstücksgrenze zu verschließen,
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bei einsturzgefährdeten Gebäuden einen Bauzaun aufzustellen oder das Gebäude anderweitig zu sichern,
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bei nicht gesicherten Balkonen oder begehbaren Garagendächern eine Absturzsicherung bzw. Umwehrung herzustellen,
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Mängel oder Schäden an einem Baukörper zu beseitigen
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usw.
Nach der Baugebührenverordnung sind für den Erlass einer Bauaufsichtsanordnung - wie für Nutzungsuntersagungen, Beseitigungen oder Baueinstellungen – Gebühren zu erheben. In der Regel wird die Gebühr zwischen 100 und 300 € betragen, sie kann aber je nach geforderter Maßnahme auch höher liegen.
Bauaufsichtsanordnungen können mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
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