Lexikon
Begriff: Bebauungsplan
Bebauungspläne werden in den Städten und Gemeinden Schleswig-Holsteins als Satzung erlassen. Sie sind aus dem jeweiligen Flächennutzungsplan zu entwickeln, konkretisieren dessen Darstellungen und setzen im Regelfall für räumlich begrenzte Bereiche durch Planzeichnung (Teil A) und Text (Teil B) fest, ob und wie die Grundstücke bebaut werden dürfen.
Für die Städte und Gemeinden und für Planer/innen enthält die Planzeichenverordnung einige grundlegende Vorschriften und die Planzeichen für die wichtigsten und am häufigsten vorkommenden Darstellungen, Festsetzungen, Kennzeichnungen, nachrichtlichen Übernahmen und Vermerke.
Sie finden
Enthält ein Bebauungsplan mindestens Festsetzungen über
- die Art der baulichen Nutzung (z. B. allgemeines Wohngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet, vgl. §§ 2 bis 15 BauNVO),
-
das Maß der baulichen Nutzung (z. B. Grundflächenzahl [Verhältnis bebaute Flächen geteilt durch Grundstücksgröße], Zahl der Vollgeschosse, vgl. §§ 16 ff. BauNVO),
-
die überbaubare Grundstücksfläche (z. B. Baulinien, Baugrenzen und/oder Bebauungstiefen, vgl. § 23 BauNVO) und
-
die örtlichen Verkehrsflächen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB),
ist er ein qualifizierter Bebauungsplan.
Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen entspricht und die gesichert ist (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB).
Für Vorhaben, die unter die Genehmigungsfreistellung fallen, enthält die LBO Erleichterungen
(siehe dazu unter http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=3&lid=309).
Andere Bebauungspläne, die weniger Festsetzungen enthalten, sind auch möglich und oft zweckmäßig. Man nennt sie einfache Bebauungspläne. Vorhaben müssen auch hier den Festsetzungen entsprechen; bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens sind aber - je nach Lage des Grundstücks - ergänzend
heranzuziehen.
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