In seinem Urteil vom 07.06.2006 – 4 C 7.05 – (in NVwZ 9/2006, 1065) hat der 4. Senat des BVerwG zur Berechnung derGeschossfläche u.a. folgendes klargestellt:
Bei der Berechnung derGeschossflächevon Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1968 ist § 44 der Zweiten Berechnungsverordnung nicht anzuwenden.
(Anmerkung: § 44 der Zweiten Berechnungsverordnung wurde ersetzt durch § 4 der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche vom 25. 11. 2003, siehe
Ein an den Außenwänden eines Gebäudes angebrachter Vollwärmeschutz ist bei der Ermittlung der Geschossfläche nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1968 mitzurechnen.