Lexikon
Begriff: Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 3 LBO 2009
Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 3 LBO
Nach § 65 Abs. 1 LBO müssen Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden grundsätzlich von einem/einer Entwurfsverfasser/in, welche/r bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben werden (§ 64 Abs. 4 Satz 1 LBO).
Diese Beschränkung gilt nicht
Umfassend bauvorlageberechtigt nach § 65 Abs. 3 LBO ist,
- wer aufgrund des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung "Architekt/in" zu führen berechtigt ist,
-
wer aufgrund des § 9 Abs. 1 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen/Ingenieure eingetragen ist oder bei einer Tätigkeit als auswärtige/r Ingenieur/in die Voraussetzungen des
§ 9a des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes erfüllt, -
wer aufgrund des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt/in" zu führen berechtigt, allerdings nur für die zu den Berufsaufgaben der Innenarchitektin/des Innenarchitekten gehörenden Planungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen),
-
wer aufgrund des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitekt/in" zu führen berechtigt, allerdings nur für die zu den Berufsaufgaben der Landschaftsarchitektin/des Innenarchitekten gehörenden Planungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (künstlerische, technische, wirtschaftliche und biologisch-ökologische Freianlagen- und Landschaftsplanung, landschaftspflegerische Begleitplanung sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen).
Auch ein Unternehmen mit einem/einer entsprechend qualifizierten Entwurfsverfasser/in ist bauvorlageberechtigt (vgl. § 65 Abs. 5 LBO).
Hilfe zur Suche von Bauvorlageberechtigten:
Die
Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 71
24105 Kiel
Tel.: 0431-57065-0
Fax: 0431-5765-25
hat auf ihrer Internetseite (https://www.aik-sh.de/bauherren/) eine Suchmaschine bereitgestellt, über die Bauherrinnen und Bauherren unter anderem Architektinnen und Architekten sowie prüfbefreite Ingenieurinnen und Ingenieure finden können.
Über das „Landesrecht Online“
-> http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/wz0/page/bsshoprod.psml/media-type/ht...
findet man unter anderem die aktuellen Listen der im Land Schleswig-Holstein anerkannten
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