Lexikon
Begriff: Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 4 LBO 2009
Nach § 65 Abs. 1 LBO müssen Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden grundsätzlich von einem/einer Entwurfsverfasser/in, welche/r bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben werden (§ 64 Abs. 4 Satz 1 LBO).
Diese Beschränkung gilt nicht
Umfassend bauvorlageberechtigt sind die Personen, die die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 3 LBO 2009 besitzen.
Nach § 64 Abs. 4 LBO sind bauvorlageberechtigt für
auch
-
Diplomingenieurinnen oder Diplomingenieure, Bachelor- und Master-Absolventinnen oder Master-Absolventen der Studiengänge Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer Wissenschaftlichen Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, sowie
- Meister/innen des Maurer-, Zimmerer-, Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks und
- staatlich geprüfte Techniker/innen.
Tritt dieser Personenkreis als Entwurfsverfasser/in auf, muss ein Bauantrag im normalen Baugenehmigungsverfahren (§ 67 LBO) gestellt werden
(vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=80).
Auch ein Unternehmen mit einem/einer entsprechend qualifizierten Entwurfsverfasser/in ist natürlich bauvorlageberechtigt (vgl. § 65 Abs. 5 LBO).
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