Lexikon
Begriff: BauVorlVO
Abkürzung für die „Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen“ (Bauvorlagenverordnung – BauVorlVO -) vom 24.03.2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 161), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 11.03.2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 66).
Die Bauvorlagenverordnung bestimmt, welche Unterlagen für das jeweilige Bauprüfverfahren einzureichen sind und was die Unterlagen insbesondere enthalten müssen.
Wie viele Ausfertigungen sind erforderlich?
Die Bauvorlagen für
müssen in 3-facher Ausfertigung bei der Stadt-, Gemeinde- bzw. Amtsverwaltung eingereicht werden, auf deren Gebiet das Vorhaben realisiert werden soll.
Die zuständige Verwaltung finden Sie unter
http://www.kreis-stormarn.de/kreis/gemeinden/stormarn_kommunen.html
Für eine Genehmigungsfreistellung reichen im Regelfall zwei Ausfertigungen.
Ist beispielsweise für die Prüfung des s die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
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