In einem Ökokonto nach § 16 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 10 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) werden Flächen und Maßnahmen verwaltet, die zu einem späteren Zeitpunkt für Eingriffe in die Natur und Landschaft als Ersatzmaßnahme angerechnet werden können.
Informationen:
Seit 2007 kann jeder ein Ökokonto einrichten. Die Aufnahme von Maßnahmen in ein Ökokonto sowie die Anerkennung als Ersatzmaßnahme erfolgt durch die untere Naturschutzbehörde.
Ein entsprechender Antrag für die Einrichtung eines Ökokontos innerhalb des Kreises Stormarn kann bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Stormarn gestellt werden (Antragsvordruck "Ökokonto").
Beim Ausfüllen des Antrages sind Anhang 1 (), Anhang 2 () und Anhang 3 () der Anlage 1 der Ökokonto- und Ausgleichsflächenkatasterverordnung (Ökokonto-Verordnung) hilfreich.
Wichtig ist in jedem Fall, dass die Flächen, auf denen die Maßnahmen durchgeführt werden, ein Aufwertungspotenzial besitzen und die Maßnahmen ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung oder Förderung durchgeführt werden. Von den Maßnahmen müssen dauerhaft günstige Wirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild ausgehen. Näheres regelt die Ökokonto- und Ausgleichsflächenkatasterverordnung.
Es wird empfohlen, vor Antragstellung Kontakt mit den zuständigen Ansprechpartnern der unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen.