Leistungen
Fehlenden oder zweifelhaften Nachweis über Masern-Immunität melden 
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in Ihrer Gemeinschaftseinrichtung feststellen, dass betreute Personen oder neue Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter keinen Masern-Impfschutz nachweisen können, dürfen diese nicht betreut oder eingestellt werden. Sie müssen das dem Gesundheitsamt melden.
Für schulpflichtige oder unterkunftspflichtige Personen gibt es Ausnahmen.
Gemeinschaftseinrichtungen sind zum Beispiel:
- Kindergärten
- Kindertagespflegen
- Horte
- Schulen
- Sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen minderjährige Personen betreut werden
- Kinderheime
- Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende und Geflüchtete
Ein Nachweis über Masernschutz kann auch ein Immunitätsausweis sein oder ein ärztliches Attest, das bestätigt, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
An wen muss ich mich wenden?
Gesundheitsamt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personenbezogene Angaben der nicht gegen Masern geschützten Person
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen unverzüglich eine Meldung über den fehlenden Schutz vor Masern beim Gesundheitsamt machen.
Was sollte ich noch wissen?
Der Nachweis über den Schutz vor Masern können Sie in folgender Form vorlegen:
- Impfausweis
- Immunitätsausweis
- Ärztliche Bescheinigung, dass Sie nicht geimpft werden können (medizinische Kontraindikation)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt, nachdem Ihre Meldung eingegangen ist.
Verfahrensablauf
Ihrer Meldepflicht kommen Sie wie folgt nach:
- Als Gemeinschaftseinrichtung kontrollieren Sie vor Beginn einer neuen Anstellung oder Betreuung, ob ein Schutz gegen Masern vorliegt.
- Ohne Nachweis ist eine Betreuung oder Einstellung nicht möglich. Das Gleiche gilt, wenn nicht sicher ist, ob das Dokument echt oder inhaltlich korrekt ist.
- Wenn die Person schon betreut oder beschäftigt wird, informieren Sie das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt prüft den Fall einzeln.
- Das Gesundheitsamt erlässt eine Frist, dass der Masernschutz nachgeholt werden kann. Die Frist beträgt mindestens zehn Tage.
- Wird der Schutz nicht nachgereicht, wird die betroffene Person zu einer Beratung in das Gesundheitsamt eingeladen.
- Das Gesundheitsamt entscheidet, ob die Person bei Ihnen arbeiten oder betreut werden kann.
Voraussetzungen
Betreute Personen oder neue Mitarbeiter Ihrer Einrichtung, die nach 1970 geboren sind, haben keinen Schutz gegen Masern oder ihr Nachweis ist zweifelhaft.
Weiterführende Informationen
Zurzeit ist diese Leistung online keiner Servicestelle im Kreis Stormarn zugeordnet. Bitte rufen Sie uns an.