Am 01. Januar 2003 ist die neue Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001, BGBl. 2001 I.S. 959) in Kraft getreten. Diese Verordnung wurde mit Wirkung zum 01. November 2011 geändert.
Mit dieser Verordnung ist auch eine Anzeigepflicht von Brauchwasser- bzw. Regenwassernutzungsanlagen eingeführt worden.
In § 3 der TrinkwV 2001 wird definiert, was Trinkwasser ist und wofür es benutzt werden darf.
Das heißt im Umkehrschluss, dass Regenwasser z.B. zur Gartenbewässerung und Toilettenspülung genutzt werden darf. Zum Wäschewaschen gilt dies nur für private Haushalte.
Folgende Punkte sind gem. § 17 Abs. 2 TrinkwV 2001 bei der Installation von Brauchwasser- bzw. Regenwassernutzungsanlagen zu beachten:
Direkte Verbindungen zwischen Trinkwasseranlagen und Nichttrinkwasseranlagen sind verboten.
Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme (z.B. Betriebswasserleitungen von Regenwassernutzungsanlagen) sind dauerhaft mit unterschiedlichen Farben zu kennzeichnen.
Entnahmestellen von Nichttrinkwasser sind dauerhaft als solche zu kennzeichnen.
Mit dem unten hinterlegten Formblatt ist von Ihnen gemäß § 13 Abs. 3 TrinkwV 2001 die Inbetriebnahme einer Brauchwasser- bzw. Regenwassernutzungsanlage dem Gesundheitsamt anzeigen. Dies gilt auch für Anlagen die bereits betrieben werden.
Das ausgefüllte Formblatt senden Sie bitte an folgende Anschrift
Kreis Stormarn
Der Landrat
Fachdienst Gesundheit
- Gesundheitsamt -
23840 Bad Oldesloe
bzw. an eine der unten genannten E-Mail-Adressen:
Für Auskünfte/Informationen stehen Ihnen folgende Sachbearbeiter/innen zur Verfügung: