Bauantrag - normales Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO -
Bauanträge sind mit den erforderlichen Bauvorlagen schriftlich bei der Gemeinde einzureichen (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LBO).
In einem Fall, in dem (abweichend von dieser Verfahrensregelung) ein Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde eines Kreises eingereicht worden ist, hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 28. März 2012 – 1 LA 6/12 – ausgeführt:
“…Der Bauantrag ist nämlich gemäß § 64 Abs. 1 S. 2 LBO bei der Gemeinde einzureichen. Gemäß § 64 Abs. 1 S. 3 LBO hat die Gemeinde den Bauantrag an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Eine unmittelbare Einreichung der Bauvorlagen durch den Bauherrn bei der Bauaufsichtsbehörde ist im Gesetz nicht vorgesehen; sie ist hierfür nicht zuständig. Weicht der Bauherr von diesen Verfahrensregelungen ab und leitet den Bauantrag der Bauaufsichtsbehörde unmittelbar zu, so hat dies keinen Einfluss auf die Berechnung der Frist. Dies folgt nicht nur aus dem vom Gesetzgeber nun einmal auf diese Weise vorgeschriebenen Verfahren, an das sich der Bauherr zu halten hat. Dies ist auch sachlich geboten, denn die Art und Weise der Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde kann durchaus durch die Stellungnahme der Gemeinde beeinflusst werden…“
Die Gemeinde soll mit der Übersendung des Bauantrages (an die untere Bauaufsichtsbehörde) eine Stellungnahme abgeben (§ 64 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 LBO).
Bauanträge bearbeiten im Fachdienst Bauaufsicht und Denkmalschutz des Kreises Stormarn die in dieser Übersicht aufgeführten Personen:
Hinweis: Bauanträge zu Grundstücken in den Städten Ahrensburg, Bad Oldesloe oder Reinbek bearbeitet das Bauamt der jeweiligen Stadt.
Informationen:
Das umfassende Baugenehmigungsverfahren nach § 67LBO ist u. a. vorgeschrieben für die Errichtung, Änderung, Erweiterung, Nutzungsänderung oder den Abbruch folgender Anlagen:
Nach § 65 Abs. 1 LBO müssen Bauvorlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung, Änderung, Erweiterung, Nutzungsänderung und den Abbruch von Anlagen grundsätzlich von einem/einer Entwurfsverfasser/in, welche/r bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben werden (§ 64 Abs. 4 Satz 1 LBO).
Diese Beschränkung gilt nicht
für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften anderer Ausbildung erstellt werden (z. B. bei Windkraftanlagen),
bei geringfügigen oder technisch einfachen Bauvorhaben
(Die Frage, was im Einzelfall darunter fällt, sollte der/die Bauherr/in im Zweifel vorab mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde klären.)
Muss ein/e Antragsteller/in auch Eigentümer/in des zu bebauenden Grundstücks sein?
Eine Baugenehmigung ist immer eine grundstücks-, keine personenbezogene Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde. Deswegen ist es nicht erforderlich, dass der Bauantrag von dem/der Grundstückseigentümer/in gestellt wird.
Ändern sich die Eigentumsverhältnisse, muss darum auch keine neue Baugenehmigung beantragt werden; die erteilte Genehmigung gilt auch für und gegen den/die Rechtsnachfolger/in der Bauherrin/des Bauherrn (vgl. § 59 Abs. 4 LBO). Einen Bauherrenwechsel muss der/die neue Bauherr/in der Bauaufsichtsbehörde allerdings unverzüglich schriftlich bekannt geben (§ 54 Abs. 1 Satz 5 LBO).
Was wird geprüft?
Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Ist dies nicht der Fall, muss sie die Baugenehmigung erteilen
(vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO). Private Rechte Dritter können im Baugenehmigungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. § 73 Abs. 3 LBO).
Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren?
Für das normale Baugenehmigungsverfahren gibt es keine gesetzliche Regelung, innerhalb welcher Fristen über einen Bauantrag zu entscheiden ist. Als Bauherr/in kann man natürlich erheblich zur Beschleunigung des Bauprüfverfahrens beitragen, wenn man vollständigeBauvorlagen einreicht.
Fachstellen, die ggf. nach Landesrecht zu beteiligen sind, haben jeweils einen Monat Zeit, um
… ihre Zustimmung oder ihr Einvernehmen zu erteilen (eine Versagung der Zustimmung oder des Einvernehmens müssen sie gegenüber der Bauaufsichtsbehörde) begründen und
Nach Bundesrecht hat die Gemeinde zwei Monate Zeit, um ihr ggf. erforderliches Gemeindliches Einvernehmen zu einem Vorhaben herzustellen (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unter http://dejure.org/gesetze/BauGB/36.html). Auch andere bundesrechtliche Regelungen räumen den Fachstellen längere Fristen als nur einen Monat ein, um Zustimmungen zu erteilen (vgl. z. B. § 12 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 LuftVG unter http://bundesrecht.juris.de/luftvg/__12.html).
Werden die Fristen voll ausgenutzt, muss man mit einer Mindestdauer des normalen Baugenehmigungsverfahrens von etwa zweieinhalb Monaten rechnen.
Wie lange ist die Baugenehmigung gültig?
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung nicht mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung für ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden (vgl. § 75 Abs. 2 LBO.
Notwendige Unterlagen/ Voraussetzungen:
Welche Unterlagen sind für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich?
Folgende Unterlagen sind mindestens 3-fach bei der zuständigen Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung (siehe http://www.kreis-stormarn.de/kreis/staedte-und-gemeinden/index.html) einzureichen, die diese nach § 64 Abs. 1 Satz 3 LBO unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang an die Bauaufsichtsbehörde weiter zu leiten hat:
aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte, der das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellt
(vgl. § 7 Abs. 1 BauVorlVO),
erhältlich beim ,
Lageplan im Maßstab 1:500 (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 BauVorlVO),
Brandschutznachweis, soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist (vgl. § 3 Nr. 5 BauVorlVO),
die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung,
soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt
(vgl. § 3 Nr. 6 BauVorlVO),
Berechnung des umbauten Raumes (vgl. § 9 Abs. 1 BauVorlVO),