Kurzzeitkennzeichen für eine minderjährige Person

Informationen

Die Zulassung auf eine minderjährige Person kann nur erfolgen, wenn

  • eine Schwerbehinderung, die die Voraussetzungen des § 3 a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt, vorliegt (Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt ist vorzulegen) oder
  • die minderjährige Person die erforderliche Fahrerlaubnis (ist vorzulegen) für das zulassungspflichtige Fahrzeug besitzt.

Die Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens beträgt maximal 5 Tage. Der Tag der Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens ist dabei immer der erste Gültigkeitstag. Eine Verlängerung der Gültigkeit ist nicht möglich.

Die Verwendung des Kurzeitkennzeichens ist nur für Probefahrten und Überführungsfahrten zulässig. Mit Kurzzeitkennzeichen sind nur Fahrten innerhalb Deutschland zulässig.

Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens kann nur für Fahrzeuge erfolgen, die außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) sind.

Neben den Daten des Antragstellers und dem Versicherungsschutz müssen bei der Beantragung von Kurzzeitkennzeichen auch die Fahrzeugdaten nachgewiesen werden. Außerdem müssen für Probe- und Überführungsfahrten eine gültige Betriebserlaubnis und eine gültige Hauptuntersuchung für das Fahrzeug nachgewiesen werden.

Als Nachweis für die Betriebserlaubnis und die Fahrzeugdaten können vorgelegt werden:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugschein) oder
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugbrief) oder
  • Datenbestätigung des Herstellers oder
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Straßenverkehr gemäß § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV

Als Nachweis der Hauptuntersuchung ist der gültige Prüfbericht (ggf. auch die gültige Sicherheitsprüfung) vorzulegen.

Bei der Beantragung von Kurzzeitkennzeichen sind leserliche Kopien der o.a. Dokumente ausreichend.

Zuständigkeit: Das Kurzzeitkennzeichen kann bei der für den Sitz / Wohnsitz des Antragstellers oder bei der für den Standort des Fahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden. Der Standort ist durch die Vorführung des Fahrzeuges oder durch einen Kaufvertrag (Verkäufer im Kreis Stormarn) nachzuweisen.

Hat der Antragsteller keinen gemeldeten Wohnsitz in Deutschland ist für die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens ein Empfangsberechtigter mit einem gemeldeten Wohnsitz im Kreis Stormarn zu benennen. Dieser muss den Vordruck Erklärung zum Empfangsberechtigten für ein Ausfuhrkennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen für ein Kurzzeitkennzeichen ausfüllen und unterschreiben. Der Ausweis des Empfangsberechtigten muss ebenfalls vorgelegt werden (Kopie ist ausreichend).

Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung oder Betriebserlaubnis (Prüfungsfahrten):

Gibt es für ein Fahrzeug keine gültige Betriebserlaubnis oder gültige Hauptuntersuchung, kann trotzdem ein Kurzzeitkennzeichen beantragt und zugeteilt werden. Die Beantragung ist dann nur bei der Zulassungsbehörde möglich, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist.

Die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens wird beschränkt auf die Hin- und Rückfahrt zur nächstgelegenen Prüfstelle in dem Zulassungsbezirk, wo das Kurzzeitkennzeichen zugeteilt wurde, oder einem angrenzenden Bezirk. Inbegriffen sind Fahrten zur unmittelbaren Reparatur von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt werden, zur nächstgelegenen Werkstatt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als "verkehrsunsicher" eingestuft werden.

Weitere Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: www.bmvi.de/...

Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder
  • Datenbestätigung des Herstellers oder
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Straßenverkehr gemäß § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV
  • Bericht über die gültige Hauptuntersuchung
  • Versicherungsbestätigung durch EVB (Elektronische Versicherungsbestätigung = 7stelliger Code) speziell für Kurzzeitkennzeichen
  • Identitätsnachweis des Kindes (z.B. Kinderausweis, Personalausweis oder Geburtsurkunde)
  • der Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt oder
  • die Fahrerlaubnis (Führerschein)
  • Personalausweise oder Pässe in Verbindung mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) der gesetzlichen Vertreter / der Erziehungsberechtigten im Original oder als gut lesbare Kopie
  • Schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter / der Erziehungsberechtigten. Hinweis: Sollte für die minderjährige Person nur ein Elternteil erziehungsberechtigt sein, ist dieses der Zulassungsbehörde durch die entsprechenden Unterlagen nachzuweisen (z.B. Urteil über das Sorgerecht oder Sterbeurkunde).
  • ggfls. Erklärung zum Empfangsberechtigten für ein Ausfuhrkennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen für ein Kurzzeitkennzeichen
  • Bei Zulassung durch eine dritte Person ist eine schriftliche Zulassungsvollmacht erforderlich. Der Bevollmächtigte muss sich ebenfalls ausweisen.

Formulare

Hilfe & Kontakt:

 

Kreis Stormarn - Fachdienst 44 - Straßenverkehr - 441 Zulassungsbehörde

Anschrift

Rögen 36-38
23843 Bad Oldesloe

Telefon

04531 890210

Fax

04531 160-1963

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Montag von 7.30 bis 12.00 Uhr Dienstag von 7.30 bis 12.00 Uhr Mittwoch von 7.30 bis 12.00 Uhr Donnerstag von 8.00 bis 17.00 Uhr Freitag von 7.30 bis 12.00 Uhr Eine Online-Terminbuchung ist selbstverständlich weiterhin möglich.

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Bus: 8110

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