Jugendhilfeausschuss

Aufgabengebiet:

gemäß § 6 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Stormarn:

1. Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Dazu gehören insbesondere:

  • Die Aufstellung des Haushaltsplanes für das Jugendamt und das Betreuungsamt und Beschlußfassung über die Verwendung der im Haushaltsplan eingesetzten Mittel des Kreises, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt
  • Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere
    • mit der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien, sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe
    • mit der Jugendhilfeplanung und
    • der Förderung der freien Jugendhilfe
  • Richtlinien zur Förderung der Jugendhilfe,
  • Jugendhilfeplanung,
  • Anhörung vor der Bestellung der Leiterin/des Leiters der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Familie,
  • Aufstellung der Vorschlagslisten der Jugendschöffinnen/Jugendschöffen
  • Aufstellung der Vorschlagslisten der Beisitzerinnen/Beisitzer für Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung,
  • Mitwirkung bei der Werbung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Jugendhilfe, Pflegeeltern, Vormündern und Betreuuerinnen/Betreuern.

2. Der Jugendhilfeausschuss soll vor der Beschlussfassung des Kreistages in Angelegenheiten der Jugendhilfe gehört werden und hat das Recht, Anträge an den Kreistag zu stellen.

Zusammensetzung:

gemäß § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Stormarn.

1. Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  • neun Mitglieder des Kreistages oder in den Kreistag wählbare Bürgerinnen und Bürger, die vom Kreistag gewählt werden
  • drei Mitglieder, die auf Vorschlag des Kreisjugendringes vom Kreistag gewählt werden
  • drei Mitglieder, die auf Vorschlag der Kreisarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände vom Kreistag gewählt werden

2. Dem Jugendhilfeausschuss gehören ferner mit beratender Stimme an:

  • ein Mitglied, das die Belange ausländischer Einwohnerinnen und Einwohner wahrnimmt, · eine Vertreterin/ein Vertreter der evangelischen oder katholischen Kirche
  • eine Vormundschafts- oder Jugendrichterin/ein Vormundschafts- oder Jugendrichter auf Vorschlag der Landgerichtspräsidentin/des Landgerichtspräsidenten

Diese Mitglieder werden ebenfalls vom Kreistag gewählt.

3. Weiter gehören dem Jugendhilfeausschuss mit beratender Stimme an:

4. Für die Gesamtheit ihrer Ausschussmitglieder können die Kreistagsfraktionen, der Kreisjugendring und die Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände eine/n 1. und 2. Stellvertreter/in benennen, die vom Kreistag gewählt werden. Ein stellvertretendes Ausschussmitglied wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied der jeweiligen Fraktion oder der zuvor genannten Organisationen verhindert ist.

5. Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses werden aus den in Absatz 1, 1. Punkt, genannten Mitglieder, die Mitglieder des Kreistages sind, vom Kreistag gewählt.

6. Wer nicht Mitglied des Kreistages ist, kann zum stimmberechtigten Mitglied nur gewählt werden, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Wahl in den Kreistag erfüllt.

7. Bei der Bildung des Jugendhilfeausschusses ist zu gewährleisten, daß Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind. Das Geschlecht, das bei der Bildung des Jugendhilfeausschusses in der Minderheit ist, muß in der nächsten Amtsperiode des Jugendhilfeausschusses die Mehrzahl erhalten. Die vorschlagsberechtigten Einrichtungen haben Frauen und Männer zu gleichen Anteilen zu benennen.

Mitglieder des Jugendhilfeausschusses