Verbraucherschutz / Lebensmittelhygiene

Verbraucherschutz / Lebensmittelhygiene

Hier finden Sie Informationen zu:

Gesundheitlicher Verbraucherschutz ist ein Teil der Fürsorgepflicht des Staates.

Dazu gehört insbesondere, den Verbraucher vor Gesundheitsgefahren und Täuschung durch Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetische Mittel und Tabakerzeugnisse zu bewahren.

Dem Lebensmittelunternehmer allein obliegt auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen die Verantwortung dafür, dass im Rahmen seines Verantwortungsbereiches die Anforderungen des Lebensmittel- und Hygienerechts erfüllt werden.

Die amtliche Überwachung hat die Aufgabe, die durch den Unternehmer einzuhaltenden Vorgaben des Lebensmittelrechts zu überwachen und zu überprüfen. Der Bereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung ist im Gebiet des Kreises Stormarn zuständig für die entsprechenden amtlichen Überwachungsmaßnahmen.

Lebensmittelrecht / -hygiene

Das Lebensmittelrecht umfasst alle geltenden rechtlichen Anforderungen gegenüber Lebensmitteln und zur Lebensmittelhygiene. Zu Lebensmitteln zählen auch Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und Tabakerzeugnisse.

Lebensmittel

Lebensmittel sind alle Stoffe und Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt werden. Zu Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe - einschließlich Trinkwasser - die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- bzw. Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.

Bedarfsgegenstände

Unter Bedarfsgegenständen sind Materialien und Gegenstände zu verstehen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln (Lebensmittel-Bedarfsgegenstände) oder direkt mit der menschlichen Haut oder Schleimhaut (Bedarfsgegenstände) in Berührung zu kommen.

Dazu zählen zum Beispiel Umhüllungsmaterialien für Lebensmittel oder auch für kosmetische Mittel, Gegenstände mit direktem Kontakt zur Mundschleimhaut, Gegenstände zur Körperpflege, aber auch Spielwaren. Bedarfsgegenstände werden ebenso durch das Lebensmittelrecht erfasst.

Betriebskontrollen (Lebensmittel)

Alle Betriebe, in denen Lebensmittel, Bedarfsgegenstände oder kosmetische Mittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, unterliegen der amtlichen Überwachung. Im Kreis Stormarn sind dazu über 3000 Betriebe amtlich erfasst und registriert.

Durch die in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätigen Mitarbeiter/-innen des Bereiches werden stichprobenweise oder anlassbezogen Kontrollen auf allen Stufen der Herstellung bis zum Vertrieb (z.B. landwirtschaftliche Urproduktion bis zur unmittelbaren Abgabe von verzehrsfähigen Lebensmitteln an den Verbraucher) durchgeführt.

Die Kontrollen umfassen alle Betriebskategorien, wie zum Beispiel Betriebe der Direktvermarktung, der handwerklichen oder industriellen Lebensmittelherstellung, der Gastronomie, der Großküchen bis hin zum Einzelhandel. Kontrolliert werden Produkte wie auch hygienische Bedingungen.

Produktüberwachung (Lebensmittel)

Auf allen Stufen der Herstellung und des Handels werden amtliche Proben entnommen und zur analytischen Untersuchung sowie gutachtlichen Bewertung hinsichtlich der Verzehrsfähigkeit und Verkehrsfähigkeit an die Sachverständigen im Landeslabor Schleswig-Holstein, Neumünster übersandt.

Das Probenspektrum umfasst Lebensmittel in jeder Form auf jeder Herstellungsstufe, Bedarfsgegenstände und auch kosmetische Mittel. Bei Feststellung von Mängeln und Beanstandungen werden die Verantwortlichen im betreffenden Unternehmen informiert sowie behördliche Verfahren zur Abstellung der Mängel eingeleitet. Dazu zählt auch die Einleitung von Bußgeld- oder Strafverfahren.

Verbraucherbeschwerden (Lebensmittel)

Wenn aus Sicht des Kunden der Verdacht besteht, dass ein angebotenes oder erworbenes Lebensmittel, ein Bedarfsgegenstand oder ein kosmetisches Mittel nicht der allgemeinen Verbrauchererwartung oder den rechtlichen Anforderungen genügt, sollte dieser Missstand zuerst gegenüber dem verantwortlichen Verkäufer vorgetragen werden.

Die amtliche Lebensmittelüberwachung sollte dann hinzugezogen werden, wenn die Beschwerde des Kunden nicht beachtet wird, gesundheitliche Beschwerden in Zusammenhang mit dem Verzehr aufgetreten sind oder durch den Kunden wiederholt Mängel festgestellt worden sind. Wenn Sie als Kunde eine begründete Verbraucherbeschwerde amtlich zur Anzeige bringen wollen, nutzen Sie dazu bitte das entsprechende Formblatt.

Beratung (Verbraucherschutz / Lebensmittelhygiene)

Wenn Sie eine gewerbliche Tätigkeit in den Bereichen der Herstellung bis zum Vertrieb von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen oder kosmetischen Mitteln aufnehmen wollen oder bereits in einem dieser Bereiche tätig sind und grundsätzliche oder auch konkrete Fragestellungen zu den Anforderungen des Lebensmittelrechts bestehen, sprechen Sie uns gerne an.

Die für den Aufgabenbereich bzw. für die entsprechende Kreisregion zuständigen Mitarbeiter/-innen des Bereiches werden Ihnen bei der Klärung der vorgetragenen Anliegen im Rahmen ihrer Möglichkeiten behilflich sein (Merkblätter). Bitte vereinbaren Sie in diesem Fall fernmündlich einen Termin mit der/dem entsprechenden Ansprechpartner/in.

Registrierung der Lebensmittelunternehmer

Lebensmittelunternehmer sind nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene verpflichtet, ihren Betrieb der für sie zuständigen Behörde zur Registrierung zu melden. Diese Verpflichtung betrifft Lebensmittelunternehmer auf jeder Stufe der Lebensmittelherstellung von der Urproduktion bis zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher.

Auch sind alle wesentlichen Änderungen bei den Tätigkeiten oder Verantwortlichkeiten zeitnah mitzuteilen, so dass die Behörde immer über den aktuellen Stand in Kenntnis gesetzt ist. Die Meldung kann formlos oder unter Nutzung eines Formblattes gegenüber der zuständigen Behörde erfolgen.

Entsorgung von Speiseabfällen

Besonderen Regelungen zur Entsorgung unterliegen Küchen- und Speiseabfälle und ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft aus gewerblichen Einrichtungen. Für diese Betriebe ist eine Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen sowie von ehemaligen Lebensmitteln mit tierischen Bestandteilen über den Hausmüll nicht zulässig. Die Sammlung der Abfälle darf nur in speziell für diesen Zweck vorgesehenen und gekennzeichneten Behältern, die Entsorgung selbst nur über zugelassene Betriebe erfolgen.

Entsprechende Unternehmen finden Sie beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf einer aktuellen Liste (www.bmelv.de - Thema: Tierische Nebenprodukte). Weitere Regelungen erfahren Sie aus dem bereitgestellten Merkblatt.

Merkblätter:

Formblätter: