Kindertageseinrichtungen

 

Kita Bedarfsplanung / Platzvermittlung

Die Kita Bedarfsplanung ist ein Prozess, bei dem der Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder in einer bestimmten Region ermittelt wird. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie zum Beispiel die Anzahl der Kinder in einem bestimmten Alter, die Anzahl erwerbstätiger Eltern und die Verfügbarkeit von Kita-Plätzen.

Die Kita-Bedarfsplanung ist wichtig, um sicherzustellen, dass genügend Betreuungsplätze vorhanden sind, um die Bedürfnisse der Eltern und Kinder zu erfüllen. Wenn die Bedarfsermittlung nicht oder nicht korrekt durchgeführt wird, kann es zu Engpässen bei der Kinderbetreuung kommen.

In Schleswig-Holstein ist die Bedarfsplanung Angelegenheit der örtlichen Träger der Jugendhilfe. Es müssen gesetzliche Vorgaben wie die des Kindertagesstättenförderungsgesetzes (KiTaG) eingehalten werden. Die Planung umfasst die Schaffung neuer Betreuungsplätze, die Umstrukturierung bestehender Einrichtungen sowie die Verbesserung der Qualität der Betreuung.

In der Kita-Bedarfsplanung arbeiten verschiedene Akteure zusammen, wie die Kommunalverwaltungen, die Träger von Kindertageseinrichtungen, Elternvertreter und Fachkräfte aus dem frühkindlichen Bildungsbereich.

Ziel ist es eine bedarfsgerechte, flexible und qualitativ hochwertige Kinderbetreuung zu gewährleisten.

 

 

Finanzierung Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen

Investitionsförderung Kita und Ausstattungsinvestition Tagespflege

Der monatliche Finanzierungslauf dient dazu, alle in der Kita-Datenbank hinterlegten Kindertageseinrichtungsgruppen und die dazugehörigen Kinder sowie die Tagespflegepersonen abzurechnen.

Die Berechnung wird auf der Grundlage des Datenbestandes in der landesweiten Kita-Datenbank auf dem Stand des 16. eines jeden Monates (gesetzlicher Stichtag) ermittelt. Rechtsgrundlage sind die § 51 i.V.m. § 53 KiTaG; § 52 / 51 Absatz 3 KiTaG

 

Korrekturberechnung

Für den monatlichen Finanzierungslauf ist die operative Kita-Förderung zuständig, dasselbe gilt für Korrekturen des Finanzierungslaufs.

Sollten Sie in der monatlichen Abrechnung der Kitafinanzierung für den Bereich der Förderung und/oder der Refinanzierung Abweichungen feststellen, tragen Sie den Korrekturfall bitte in den Excelvordruck ein und senden diesen an kita-foerderung@kreis-stormarn.de . Der Kreis Stormarn prüft die Meldungen und erteilt entsprechend ein Korrekturschreiben zur Abrechnung.

Dokumente

  • Korrekturmeldung Kitafinanzierung

 

 

Aktionsprogramm familienunterstützende Maßnahmen für Geflüchtete

Das Ministerium für SJFSIG des Landes Schleswig-Holstein hatte für den Zeitraum 01.03.2022 - 31.12.2023 ein Aktionsprogramm zu familienunterstützenden Maßnahmen für Geflüchtete aufgesetzt.

Ein angepasster Entwurf der Richtlinie wurde vom Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein den kommunalen Landesverbänden erneut übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Es ist beabsichtigt, dass die Richtlinie für das Aktionsprogramm noch vor dem Abschluss des Haushalts 2024 veröffentlicht wird.

Wir hatten Ihnen die Förderrichtlinie zum Aktionsprogramm beigefügt. Zudem haben wir Ihnen den Vordruck für den Verwendungsnachweis hinterlegt. Die Fristen für die Abgabe entnehmen Sie bitte Ihrem Förderbescheid.

Dokumente

  • Verwendungsnachweis Aktionsprogramm familienunterstützende Maßnahmen für Geflüchtete

 

 

Kreisförderung von Baumaßnahmen für Kindertagesstätten

Im Rahmen der jeweils im Haushalt unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit bereitgestellten Mittel gewährt der Kreis Stormarn einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für Baumaßnahmen in Kindertagesstätten zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in Hortgruppen, Krippengruppen, Elementargruppen und altersgemischten Gruppen.

Die in diesem Zusammenhang erforderliche Ausstattung kann ebenfalls als zuwendungsfähig berücksichtigt werden.

Die Höhe der Kreisförderung je neu geschaffenen Betreuungsplatz ist abhängig von der Art der Baumaßnahme:

  • Neubau einer Kindertagesstätte: 820,00 € je Platz
  • Umbau-/Erweiterung einer Kindertagesstätte: 515,00 € je Platz

Alle Voraussetzungen finden Sie in der Richtlinie des Kreises Stormarn zur investiven Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen.

Die Kreisförderung wird auf Antrag bewilligt.

Dokumente

Sollten Sie Fragen zur Kreisförderung haben, senden Sie gerne eine E-Mail an: kita-foerderung@kreis-stormarn.de

 

 

Kreisförderung von Kindertagespflegestellen

Im Rahmen der jeweils im Haushalt unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit bereitgestellten Mittel gewährt der Kreis Stormarn einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für Investitionen in Kindertagespflegestellen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für unter drei Jährige. Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieser Richtlinie sind Betreuungsplätze, die neu entstehen.

Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen:

  • Kleinere Renovierungs- und Umbauarbeiten, die für die Kinderbetreuung notwendig sind
  • Beschaffung von Ausstattung (keine Verbrauchsmaterialien, keine Werbung, keine Dekoration)

Die Höhe der Kreisförderung je neu geschaffenen Betreuungsplatz beträgt:

  • 300,00 € je Platz

Alle Voraussetzungen finden Sie in der Richtlinie des Kreises Stormarn zur investiven Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen.

Die Kreisförderung wird auf Antrag bewilligt.

Dokumente

Sollten Sie Fragen zur Kreisförderung haben, senden Sie gerne eine E-Mail an: kita-foerderung@kreis-stormarn.de

 

 

Landes- und Bundesinvestitionsprogramme

Ziel der Landes- und Bundesinvestitionsprogramm ist es, die Betreuungsangebote für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege bedarfsgerecht auszubauen. Eine Förderung ist für Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs- und Ausstattungsinvestitionen möglich, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen.

Das Bundesinvestitionsprogramm war gültig bis 31.12.2023. Derzeitig liegt keine Information vor, ob das Programm verlängert wird.

Dokumente

Gewährt werden Zuwendungen für Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Schaffung erforderlicher zusätzlicher Betreuungsplätze.

Dazu gehören u.a.:

  • Vergrößerung / Neuschaffung von Gruppenräumen,
  • Herstellung von Barrierefreiheit,
  • Reduzierung akustischer Belastungen im Innen- und Außenbereich (Schallschutz),
  • Neuschaffung von Sport- und Bewegungs-, Therapie-, Speise-, Ruhe-/Schlafräumen und Mehrzweckräumen,
  • Neuschaffung von Wickel- und Pflegebereichen,
  • Neuschaffung von Küchen,
  • Neuschaffung von Leitungszimmern und Räumen zur Durchführung von Elterngesprächen,
  • Erweiterungen oder qualitative Verbesserungen von Außengeländen,
  • Förderung der Ausstattung in Kindertagespflegestellen

Alle Voraussetzungen ergeben sich aus den einzelnen geltenden Förderrichtlinien.

Die Förderung wird auf Antrag bewilligt. Den Antrag der jeweils geltenden Richtlinie erhalten Sie auf Anfrage.

Senden Sie gerne eine E-Mail an: kita-foerderung@kreis-stormarn.de

 

 

 

SQKM-Aufsicht

SQKM = Standard-Qualitäts-Kosten-Modell 

Aufgabe der SQKM-Aufsicht

Die SQKM-Aufsicht des Kreises Stormarn ist für die Überprüfung der Fördervoraussetzungen nach Teil 4 des KiTaG zuständig. Entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung nach § 35 KiTaG werden anlass- und stichprobenartige Prüfungen bei den Kindertageseinrichtungen vorgenommen.

Im Rahmen der Prüfungen werden beispielsweise die räumlichen Anforderungen, die Qualifikationen sowie notwendige Qualifizierungen des Fachpersonals, die Einhaltung des Betreuungsschlüssels in den Gruppen oder die pädagogische Qualität überprüft.

Sofern Verstöße gegen Fördervoraussetzungen festgestellt werden, kann es zu einer Rückforderung von Fördermitteln kommen.

Für Fragen zu einzelnen Fördervoraussetzungen nach Teil 4 des KiTaG wenden Sie sich gerne an das Team der SQKM-Aufsicht unter kita-qualitaetsaufsicht@kreis-stormarn.de.

Bitte beachten Sie als Einrichtungsträger, dass Ihre pädagogischen Fachkräfte eine entsprechende Qualifikation im Bereich der alltagsintegrierten Sprachbildung absolviert haben müssen. Fehlende Qualifikationen sind bis zum 31.07.2025 nachzuholen.

Weitere Informationen zu der Fortbildung finden Sie auf https://fortbildung.sprachbildung-sh.de/

Personalqualifikation nach § 28 KiTaG

Der Einrichtungsträger muss den gesetzlich normierten Betreuungsschlüssel nach § 26 KiTaG durch den Einsatz entsprechender Fachkräfte in den Betreuungsgruppen sicherstellen. Die erforderliche berufliche Qualifikation für die erste und zweite Fachkraft ist im § 28 KiTaG geregelt.

Darüber hinaus hat das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein mit der Landesverordnung über die Personalqualifikation in öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen (Personalqualifikationsverordnung – PQVO) weitere Studiengänge und Ausbildungen bzw. Qualifikationen als vergleichbar bzw. höherwertig zu den in § 28 Abs. 1 bis 4 KiTaG benannten zugelassen.

Sofern Sie als Einrichtungsträger Personen mit einer im Gesetz nicht benannten Qualifizierung förderfähig im Gruppendienst einsetzen möchten, wenden Sie sich bitte an das Team der SQKM-Aufsicht. Sie erhalten daraufhin weitere Informationen zum Verfahren sowie zu den für die Prüfung erforderlichen Unterlagen.

 

 

Kita-Heimaufsicht

Informationen zum Thema „Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen“ im Kreis Stormarn erhalten Sie beim Fachdienst Kindertagesbetreuung unter Kita-Heimaufsicht@kreis-stormarn.de

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