Unterhaltsvorschusskasse

Leistungsbeschreibung

Sie erhalten für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss, wenn:

  • Sie mit Ihrem Kind in einem Haushalt ohne den anderen Elternteil leben,
  • der Lebensmittelpunkt des Kindes bei Ihnen ist,
  • der andere Elternteil keinen / unregelmäßig oder unvollständig Unterhalt für das Kind zahlt und
  • Sie ledig, geschieden, verwitwet oder dauerhaft getrennt lebend sind.

Ab Vollendung des 12. Lebensjahres muss zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen auf Sie zutreffen:

  • Sie oder Ihr Kind erhalten keine Leistungen nach dem SGB II,
  • Sie erhalten ergänzend SGB II-Leistungen, haben jedoch ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 Euro, oder
  • durch die Gewährung von Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.

Sollten alle Voraussetzungen vorliegen, wird der Unterhaltsvorschuss längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschusskasse zurückzahlen. Falls der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschusskasse die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

Eine Beratung zu allgemeinen Fragen des Unterhaltsrechts und der Unterhaltshöhe findet nicht statt. Hierzu siehe weiterführenden Link Beistandschaften.

Wie hoch ist die Unterhaltsleistung?

Die Unterhaltsleistung wird im Regelfall unter Anrechnung des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes in Höhe des sich nach § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gewährt.

Es gelten im Regelfall höchstens folgende monatliche Zahlbeträge:

 

ab 01.01.2023

ab 01.01.2024

1. Altersstufe (0 – 5 Jahre)

187,00 Euro

230,00 Euro

2. Altersstufe (6 – 11 Jahre)

252,00 Euro

301,00 Euro

3. Altersstufe (12 – 17 Jahre)

338,00 Euro

395,00 Euro

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum 1. eines Kalendermonats ausgezahlt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Leistungen einen Monat rückwirkend gewährt werden.

Antragstellung

Antragsberechtigt ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt oder der gesetzliche Vertreter des Kindes.

Ein mündlicher Antrag (z.B. durch Telefonanruf) genügt nicht. Leistungen nach dem UhVorschG müssen schriftlich und förmlich beantragt werden.

Wie erhalten Sie den Antragsvordruck?

Ab 01.01.2023 kann der Antrag auf Unterhaltsvorschuss online gestellt werden. Weitere Informationen hierzu folgen.

Eine Antragstellung in Papierformat ist weiterhin möglich. Der Antragsvordruck kann telefonisch oder per E-Mail bei dem / der zuständigen Sachbearbeiter/in angefordert werden.

Zusätzlich finden Sie den Antrag zum Ausdrucken unter folgendem Link:

Wichtige Informationen zu Ihrem Antrag erhalten Sie auf unserem Merkblatt:

Aufgrund der aktuellen Situation stellen wir unser Merkblatt auch auf Ukrainisch zur Verfügung:

Das Antragsformular muss im Original eingereicht werden. Es ist an folgende Adresse zu senden:

Kreis Stormarn
Fachdienst Familie und Schule
Unterhaltsvorschusskasse
Mommsenstraße 11
23843 Bad Oldesloe

Wir bitten um Verständnis, dass nur vollständig und richtig ausgefüllte Anträge, die mit den entsprechenden Nachweisen versehen wurden, zügig und abschließend bearbeitet werden können.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zwingend erforderlich sind:

  • Geburtsurkunde / Abstammungsurkunde des Kindes
  • Personalausweis / Reisepass bzw. ausländischer Pass (ggf. gut lesbare Kopie) des allein stehenden Elternteils
  • Erweiterte Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt (nicht älter als 6 Monate) für den beantragenden Elternteil und das Kind / die Kinder
  • Kontoauszug, Kopie der Bankkarte oder Erklärung des Geldinstitutes (zur Bestätigung der angegebenen Bankverbindung)
  • Nachweis über die aktuelle Lohnsteuerklasse (bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eheleuten)
  • Ab dem 12. Lebensjahr des Kindes
    Nachweis Einkommen des allein stehenden Elternteils (vollständiger aktueller ALG II-Bescheid, aktuelle Gehaltsabrechnung, sonstige Einkommensnachweise)
  • Wenn das Kind mindestens 15 Jahre alt ist oder in den nächsten 6 Monaten 15 Jahre alt wird:
    Schulbescheinigung oder Ausbildungsvertrag und Einkommensnachweise Ihres Kindes (z.B. Ausbildungsvergütung, Ferienjob usw.)

Soweit für Sie zutreffend bitte beifügen bzw. mitbringen!

  • Namensänderungsurkunde für das Kind und / oder den allein stehenden Elternteil
  • Vaterschaftsanerkennungsurkunde
  • Urkunde über die Zustimmung der Kindesmutter zur Vaterschaftsanerkennung
  • aktueller Aufenthaltstitel für das Kind und / oder den allein stehenden Elternteil
  • Nachweise über geleistete Unterhalts- oder sonstige Zahlungen
  • Anwaltlicher Schriftverkehr (zum Getrenntleben, Scheidungs- und / oder Unterhaltsverfahren)
  • Unterhaltsberechnung
  • Vollstreckbare Ausfertigung der Unterhaltsverpflichtung
  • Pfändungsnachweise
  • Scheidungsurteil
  • Sterbeurkunde
  • Rentenbescheid / Ablehnungsbescheid (Waisen- / Halbwaisenrente)
  • Haftbescheinigung bzw. Bescheinigung über die Unterbringung
  • Bewilligungs- und Einstellungsbescheid Unterhaltsvorschuss

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Leistungen können maximal für einen Monat rückwirkend (ab Antragseingang bei der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse) gewährt werden.

Unterhaltsvorschuss kann, soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt werden.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UhVorschG)
  • 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).