Fachdienst 63 - Ausländerbehörde
Aufenthaltserlaubnisse
Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise (Nicht für Besuchsaufenthalt)
Für die Einreise nach Deutschland ist ein Visum, das von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland erteilt wird, erforderlich (visapflichtige Staaten). Die Voraussetzungen und benötigten Unterlagen für ein Visum erhalten Sie bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Achtung: In vielen Fällen ist für die Erteilung eines Visums eine Verpflichtungserklärung notwendig (Verpflichtungserklärung).
Eine Aufenthaltserlaubnis ist immer befristet und kann nur für bestimmte Aufenthaltszwecke erteilt werden.
Nach Ihrer Einreise melden Sie sich beim Einwohnermeldeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde an. Hier wird Ihnen ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgehändigt. Dieser Antrag wird dort ausgefüllt und abgegeben. Dazu geben Sie auch ein biometrisches Passfoto ab. Ihr Antrag wird der Ausländerbehörde durch das Einwohnermeldeamt zugesandt. Nach ca. 2-3 Wochen erhalten Sie eine Einladung zur persönlichen Vorsprache. Sie können aber auch gerne bereits im Vorfeld einen Termin dafür vereinbaren. Bei der persönlichen Vorsprache wird über Ihren Antrag entschieden. Bitte rufen Sie bei Fragen die Sachbearbeiter in der Ausländerbehörde an.
Gebühren: siehe unten
Aufenthaltserlaubnis verlängern
Sprechen Sie unter Vorlage Ihres Passes vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis persönlich vor. Vereinbaren Sie hierfür rechtzeitig einen Termin. Sie müssen ein aktuelles Passfoto vorlegen, da alle Aufenthaltstitel mit einem aktuellen Passfoto, das den passrechtlichen Vorschriften entspricht (Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei), versehen werden.
Gebühren: siehe unten
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis (unbefristetes Aufenthaltsrecht) ersetzt die alte „unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung“. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
Die Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis berechtigt die Inhaberin bzw. den Inhaber zu Besuchsreisen in die „Schengen-Staaten“.
Bei den Schengen-Staaten handelt es sich derzeit um folgende Länder:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn.
Gebühren: siehe unten
Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein eigenständiger unbefristeter Aufenthaltstitel neben der Niederlassungserlaubnis. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
Welche Unterlagen vorgelegt werden müssen, entnehmen Sie bitte dem Antrag auf Erteilung des Daueraufenthalt-EU.
Gebühren: siehe unten
Antrag auf Daueraufenthaltsrecht nach der RL 2003/108/EG
Dieser Antrag findet nur Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verliehen wurde.
Verlängerung eines Besuchsvisums im Ausnahmefall
Visa die zu Besuchszwecken ausgestellt wurden, werden in der Regel nicht verlängert. Im Krankheitsfall z. B. Krankenhausaufenthalt kann ein Visum im Ausnahmefall verlängert werden.
Antrag auf Verlängerung eines Visums
Antrag auf Arbeitserlaubnis (nicht für EU-Staatsangehörige)
Arbeitsgenehmigungen bzw. Arbeitserlaubnisse werden bei nicht EU-Staatsangehörigen grundsätzlich im Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) vermerkt. Eine separate Arbeitserlaubnis ist dann nicht mehr notwendig.
Sollten Sie über keine Arbeitserlaubnis (z. B. als Inhaber einer Gestattung oder Duldung) verfügen, so müssen Sie für eine Arbeitgeberin bzw. einen Arbeitgeber, die bzw. der Sie einstellen möchte, eine Arbeitserlaubnis beantragen. Den Antrag müssen Sie ausgefüllt und vom Arbeitgeber bestätigt bei der Ausländerbehörde abgeben.
Sprach- und Integrationskurse
Neuzuwanderer:
Seit 2005 ist das neue Zuwanderungsgesetz in Kraft. Es werden alle Zuwandererinnen / Zuwanderer bzw. Ausländerinnen / Ausländer die aus dem Ausland zuziehen und deren Aufenthaltstitel auf einen Daueraufenthalt ausgerichtet ist, zu einem Sprachkurs verpflichtet. Vor der Einreise muss allerdings das Sprachniveau A1 bei der Botschaft / beim Konsulat nachgewiesen werden. Diese Verpflichtung wird durch die Ausländerbehörde bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgen. Diese betrifft nicht Staatsangehörige der Europäischen Union.
Bestandsausländer:
Ausländerinnen bzw. Ausländer, die schon länger in Deutschland leben und noch keinen Sprach- und Integrationskurs absolviert haben und ihre erste Aufenthaltserlaubnis vor 2005 erhielten, können beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Antrag stellen.
Antrag und Merkblatt für einen Sprach- und Integrationskurs
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge informiert, unter der unten genannten Web-Adresse, über die nächstgelegene Migrationserstberatung oder den Jugendmigrationsdienst bzw. Integrationskursträger in Ihrer Nähe. Bei Eingabe des Wohnortes werden in einem selbst festzulegenden Umkreis die entsprechenden Angebote aufgezeigt und auf einer Karte veranschaulicht. Das Angebot des Informationssystems Web-GIS findet Sie hier.
EU-Staatsangehörige
Staatsangehörige der Europäischen Union müssen für einen längerfristigen Aufenthalt (länger als 3 Monate) die Gründe ihres Aufenthaltes angeben.
EU-Staatsangehörige, die aus dem Ausland zuziehen, müssen sich beim Einwohnermeldeamt ihrer Wohnsitzgemeinde anmelden und dort ihren Aufenthalt anhand einer Meldung anzeigen. In dieser Meldung muss der Aufenthaltszweck angegeben werden z. B. selbständige Erwerbstätigkeit, unselbständige Erwerbstätigkeit, Studium usw.. Beigefügt wird ein Passfoto und eine Passkopie / Ausweiskopie. Diese Aufenthaltsanzeige wird der Ausländerbehörde durch das Einwohnermeldeamt zugesandt. Es wird dann geprüft, ob das Freizügigkeitsrecht besteht. Eine Freizügigkeitsbescheinigung wird seit dem 28.01.2013 jedoch nicht mehr ausgestellt. Diese ist ersatzlos weggefallen.
Bei Fragen rufen Sie uns bitte an.
Arbeitsaufnahme:
Alle Staatsangehörigen der Europäischen Union dürfen sich in Deutschland selbständig machen und ein Gewerbe betreiben, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Bei Fragen, welche Voraussetzungen Sie für Ihr beabsichtigtes Gewerbe erfüllen müssen, wenden Sie sich bitte an das Gewerbeamt in der Gemeinde, wo Sie Ihr Gewerbe betreiben wollen z. B. beabsichtigen Sie einen Handwerksbetrieb in Ahrensburg zu begründen, so müssen Sie sich an das Gewerbeamt der Stadt Ahrensburg wenden.
Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer in einer Firma, Angestellte/Angestellter) ist allen Staatsangehörigen der EU-Staaten außer Bulgarien und Rumänien gestattet. Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien benötigen für diese Tätigkeiten eine Arbeitsgenehmigung EU von der Agentur für Arbeit / Arbeitsamt.
Gebühren für die Erteilung / Verlängerung / Übertragung von Aufenthaltstiteln
(Die Aufzählung ist nicht abschließend)
Erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr |
100,00 € |
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu 3 Monate |
96,00 € |
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis mehr als 3 Monate |
93,00 € |
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis mit Zweckwechsel |
98,00 € |
Übertragung einer Aufenthalts- / Niederlassungserlaubnis in neuen Pass |
67,00 € |
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (abhängig von Rechtsgrundlage der Erteilung) |
113,00 € bis |
Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU |
109,00 € |
Minderjährige zahlen die Hälfte der Gebühren.