Untere Jagdbehörde / Waffenbehörde

Allgemeine Informationen

SIE und WIR haben ein gemeinsames Anliegen:
die Verkürzung der Bearbeitungsdauer Ihrer Anträge

Wichtiger Hinweis:

Bitte reichen Sie ab sofort alle relevanten Unterlagen, insbesondere Ihre Waffenbesitzkarte (sofern bereits vorhanden), direkt mit Ihrem Antrag bzw. Ihrer Erwerbsanzeige ein.

 

Schön, dass Sie hier hergefunden haben.

Um eine schnellstmögliche Bearbeitung Ihrer Anträge und Anzeigen gewährleisten zu können, bitten wir Sie die Abläufe der nachfolgenden Antragsverfahren zu beachten.

 

Untere Jagdbehörde

Der Kreis Stormarn nimmt die Aufgabe als untere Jagdbehörde wahr. „Die untere Jagdbehörde wird fachlich beraten vom

Kreisjägermeister Uwe Danger
Karoline-Herschel-Straße 14, 23843 Bad Oldesloe
Tel.: 0172/92 90 364
Mail: Uwe-Danger@t-online.de

und seinem Stellvertreter

stellvertr. Kreisjägermeister Uwe Deppner
Dorfstraße 51, 22946 Brunsbek
Tel.: 0163/21 41 651

Weitere Informationen erhalten Sie auch über den Landesjagdverband Schleswig-Holstein und bei der Kreisjägerschaft Stormarn.

Zur Verlängerung Ihres Jagdscheines übersenden Sie diesen bitte postalisch und legen die notwendigen Unterlagen bei.

 

Leistungen der Jagdbehörde

 

 

 

Übersenden und einreichen von Dokumenten/Unterlagen

Grundsätzlich können alle Anträge und Dokumente/Unterlagen per Post an die Waffenbehörde des Kreises Stormarn übersandt werden. Unsere Postanschrift lautet „Mommsenstraße 13, 23843 Bad Oldesloe“. Kennzeichnen Sie das Schriftstück für unsere interne Zuordnung bitte mit „an die Waffenbehörde“.

Damit Sie sichergehen können, dass Ihre Dokumente/Unterlagen bei uns eingegangen sind, können Sie uns diese auch auf den folgenden Wegen zukommen lassen.

  • Versand per Einschreiben an die Mommsenstraße 13, 23843 Bad Oldesloe.
  • Persönlicher Einwurf in den Briefkasten der Kreisverwaltung. Hierzu werfen Sie selbst die Dokumente/Unterlagen in einem an die Waffenbehörde adressierten Brief/Umschlag in den roten Briefkasten in der Mommsenstraße 13, 23843 Bad Oldesloe ein. Den Briefkasten finden Sie vor dem Hochhaus (Gebäude B).
  • Persönliche Abgabe. Gerne nehmen wir Ihre Unterlagen auch persönlich entgegen. Kommen Sie hierzu innerhalb der Erreichbarkeitszeiten (Mo., Di., Do., Fr.: 08:30 – 12:00 und Do.: 14:00 – 17:00 Uhr) bei uns in der Hamburger Straße 2, 23843 Bad Oldesloe vorbei. !Wichtig à!

(Die persönliche Abgabe in der Hamburger Straße 2 betrifft ausschließlich die Übergabe von Unterlagen/Dokumenten. Es finden vor Ort keine direkten Bearbeitungen oder Beratungsgespräche statt.)

Welche Dokumente/Unterlagen Sie einreichen müssen, erklären wir Ihnen in den nachfolgenden Antragsverfahren. Sollten Sie Ihre Dokumente nach der Bearbeitung wieder persönlich abholen wollen, so vermerken Sie dies bitte bereits auf dem gestellten Antrag oder der Anzeige mit einer gut erkennbaren Notiz. Wir versuchen gerne Ihnen dies zu ermöglichen.

 

 

Anzeigen zum Erwerb oder dem Überlassen einer Waffe / eines Waffenteils

Für die Anzeige des Erwerbes oder des Überlassens einer Schusswaffe oder eines Waffenteils füllen Sie bitte den entsprechenden Vordruck aus und lassen Sie uns diesen auf den vorgenannten Wegen oder per E-Mail zukommen. Den Vordruck finden Sie bei unseren am Ende dieser Website unter der Bezeichnung „Anzeige des Erwerbes“ oder „Anzeige des Überlassens“. Sollten Sie einen Waffenbrief von einem Waffenhändler oder einen Kaufvertrag erhalten haben, so fügen Sie eine Kopie dessen bitte der Anzeige an.

Die Anzeigen zum Erwerb und Überlassen können Sie uns eingescannt per E-Mail waffenbehoerde@kreis-stormarn.de übersenden. Hierauf erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.

Reichen Sie parallel zu Ihrer Anzeige auch die entsprechende Waffenbesitzkarte (oder soweit vorhanden auch den „EFP“ [Europäischer Feuerwaffenpass]) ein. Einreichen können Sie die WBK/EFP über die unter „Übersenden und einreichen von Dokumenten/Unterlagen“ genannten Wege. So ist sichergestellt, dass die Bearbeitung ohne Verzögerung stattfinden kann.

Es ergeben sich somit zwei Wege für das Einreichen von Anzeigen zum Erwerb und Überlassen:

  1. Die Anzeige wird postalisch mit den dazugehörigen Dokumenten (WBK und evtl. EFP) über die unter „Übersenden und einreichen von Dokumenten/Unterlagen“ eingereicht.
  2. Die Anzeige wird per E-Mail übersandt und die dazugehörigen Dokumente (WBK und evtl. EFP) werden auf den unter „Übersenden und einreichen von Dokumenten/Unterlagen“ genannten Wegen eingereicht.

Wichtig! Die Anzeige zum Erwerb oder Überlassen muss der Behörde immer innerhalb von zwei Wochen (14 Tagen) angezeigt werden.

 

 

Antragsverfahren für Sportschützen und Erwerbserlaubnisse (Voreinträge)

Alle Antragsunterlagen für die Erteilung einer grünen oder gelben Waffenbesitzkarte oder einer Waffenerwerbserlaubnis (Voreintrag) müssen zwingend im Original vorliegen. Einreichen können Sie den Antrag über die unter „Übersenden und einreichen von Dokumenten/Unterlagen“ genannten Wege.

Notwendige Unterlagen für die Beantragung sind:

  • Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte / Antrag auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis
  • Nachweis des Bedürfnisses (Sportschützenbescheinigung o.ä., zwingend im Original)
  • Sachkundezeugnis (nur bei Erstantrag und zwingend im Original)
  • Nachweis über die Aufbewahrung (Fotos vom Tresor [Innen – Außen – Plakette], und Kaufvertrag/Lieferschein, falls vorhanden)

Reichen Sie parallel zu den Anträgen auch Ihre entsprechende Waffenbesitzkarte (oder auch den „EFP“ [Europäischer Feuerwaffenpass]) ein. Einreichten können Sie die WBK/EFP über die unter „Übersenden und einreichen von Dokumenten/Unterlagen“ genannten Wege. So ist sichergestellt, dass die Bearbeitung ohne Verzögerung stattfinden kann.

 

 

Antragsverfahren für den Jagdschein

Alle Antragsunterlagen für die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheins müssen zwingend im Original eingereicht werden und auch erst im Jahr des Ablaufs des Jahresjagdscheins. Einreichen können Sie den Antrag über die unter „Übersenden und einreichen von Dokumenten/Unterlagen“ genannten Wege.

Notwendige Unterlagen für die Beantragung sind:

  • Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Jagdscheines
  • Bestätigung der Jagdhaftpflichtversicherung
  • Nachweis über die Zahlung der Jagdgebühr
  • Jägerprüfungszeugnis (nur bei der ersten Beantragung)
  • Ein Passfoto (bei der Neuausstellung)
  • Jagdpachtvertrag (falls existent)
  • Entgeltliche Jagderlaubnis (falls existent)

Da es zum neuen Jagdjahr regelmäßig zu einer hohen Arbeitsbelastung und einem möglichen Bearbeitungsstau kommt, reichen Sie Ihren Jagdschein für die Verlängerung bitte nicht mit den Antragsunterlagen ein. Wenn Ihr Antrag zur Bearbeitung ansteht, werden Sie von uns informiert und um Übergabe Ihres Dokumentes gebeten.

Ihre evtl. vorhandene Waffenbesitzkarte übersenden Sie bitte auch nicht mit dem Antrag.

 

 

Antragsverfahren für eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis

Alle Antragsunterlagen für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG und zur Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Teilnahme an einem Fachkundelehrgang müssen zwingend im Original eingereicht werden. Einreichen können Sie den Antrag über die unter „Übersenden und einreichen von Dokumenten/Unterlagen“ genannten Wege.

Notwendige Unterlagen für die Beantragung sind:

  • Jeweiliges Antragsformular mit Originalunterschrift
  • Sachkundezeugnis im Original (nur bei Erstbeantragung einer §27-Sprengstofferlaubnis/ nicht bei §27-Sprengstofferlaubnis für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 & F3)
  • Sprengstofferlaubnisdokument im Original (bei Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit oder Adressänderung)

Einreichten können Sie die Sprengstofferlaubnis über die unter „Übersenden und einreichen von Dokumenten/Unterlagen“ genannten Wege. So ist sichergestellt, dass die Bearbeitung ohne Verzögerung stattfinden kann.

 

 

Waffenbehörde

Der Kreis Stormarn als zuständige Waffenbehörde ist verantwortlich für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse im gesamten Kreisgebiet.

Die Waffenbehörde ist gleichermaßen zuständig für

Grundsätzlich ist der Umgang (z.B. Erwerb und Besitz) mit Waffen erst ab 18 Jahren gestattet.

Ausnahme: Jugendliche ab 14 Jahren dürfen Reizstoffsprühgeräte (z.B. Reizstoffsprühdosen), die ein amtliches Prüfzeichen tragen, erlaubnisfrei erwerben, besitzen und in der Öffentlichkeit führen.

Wer eine Schusswaffe erwerben und besitzen will, benötigt eine Waffenbesitzkarte.

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung zu treffen.

Der Kreis Stormarn ist weiterhin zuständig für:

Weitere Informationen, zu den verschiedenen Erlaubnissen oder Themen wie Anscheinswaffen, Soft-Air-Waffen, Hieb- und Stoßwaffen, Messer, verbotene Waffen oder Transport von Waffen erhalten Sie von den Mitarbeitern der Waffenbehörde.

 

Kurzer Überblick über die Änderungen durch das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz (WaffRÄndG)

Am 19.02.2020 wurde das 3. WaffRÄndG im Bundesgesetzblatt verkündet.

Folgende Regelungen sind bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten, d.h. am 20.02.2020:

  • Es wird in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b ein neuer Tatbestand der Unzuverlässigkeit für Mitglieder verfassungsfeindlicher Vereinigungen geschaffen. Die bloße Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung reicht künftig aus, um die Zuverlässigkeit abzuerkennen.
  • Künftig wird im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zusätzlich eine Auskunft beim Verfassungsschutz eingeholt.
  • Die Anzeigepflichten von Jagdscheininhabern werden neu geregelt. Es bleibt jedoch bei der bisherigen Verwaltungspraxis in Bezug auf die Eintragung von Schusswaffen in bereits vorhandene Waffenbesitzkarten.
  • Auf Schalldämpfer finden künftig die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 des § 13 Waffengesetz (WaffG) entsprechende Anwendung. Sie werden im Rahmen des Jägerbedürfnisses insofern wie Langwaffen behandelt. Insbesondere ist eine Erwerbsberechtigung (Voreintrag) für Schalldämpfer künftig für Jagdscheininhaber nicht mehr erforderlich.
  • Jagdscheininhaber dürfen aus waffenrechtlicher Sicht künftig abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben hiervon jedoch unberührt. Da es in Schleswig-Holstein verboten ist, die Jagd mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen und anderer Nachtzieltechnik auszuüben, bedeutet dies Folgendes: Jagdscheininhaber dürfen ohne Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben, insbesondere erwerben und besitzen. Sie dürfen diese Geräte jedoch aufgrund des bestehenden jagdrechtlichen Verbots nicht für die Jagd verwenden. Das heißt, die Geräte dürfen während der Jagdausübung nicht an der Jagdwaffe angebracht und auch nicht auf sonstige Weise für die Jagd verwendet werden. Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 und 2 dürfen ebenfalls Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsicht-aufsätzen haben, um diese Geräte vorzuführen und vertreiben zu können.
  • Es wurde eine neue Verordnungsermächtigung für die Länder für Waffenverbotszonen eingeführt, die es erlaubt, auch bestimmte Messer, die keine Waffen i.S.d. WaffG darstellen, an bestimmten öffentlichen Orten zu verbieten.

Ab dem 01.09.2020 ist der Umgang mit

  • Wechselmagazinen für Kurzwaffen mit Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können und
  • Wechselmagazinen für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 10 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können,

verboten.

Das Verbot gilt auch für den Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen für Zentralfeuermunition und halbautomatischen Langwaffen für Zentralfeuermunition, die ein eingebautes Magazin mit der jeweils oben genannten Magazinkapazität haben.

 

 

Übergangsvorschriften nach § 58 Abs. 17 WaffG:

Magazine und Magazingehäuse, die vor dem 13.06.2017 erworben wurden:

Für diese Magazine/Magazingehäuse wird das Verbot gegenüber dem bisherigen Besitzer nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Es gilt damit eine Besitzstandswahrung für den bisherigen Besitz, das Verbot wird für den Besitzer für die von ihm angezeigten Magazine und Magazingehäuse nicht wirksam.

Nutzen Sie für die Anzeige bitte folgende Formulare:

Magazine und Magazingehäuse, die am oder nach dem 13.06.2017, aber vor dem 01.09.2020, erworben wurden:

Für diese Magazine/Magazingehäuse wird das Verbot gegenüber dem bisherigen Besitzer nicht wirksam, wenn er bis zum 01.09.2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz beim Bundeskriminalamt stellt. Bis zum Ablauf dieser Antragsfrist bleibt der waffenrechtliche Status quo von vor dem 3. WaffRÄndG erhalten.

Den Antrag dazu finden Sie auf der Interseite des Bundeskriminalamtes.

Mit Ablauf der Antragsfrist geht die Verbotsausnahme für diese Magazine und Magazingehäuse für den bisherigen Besitzer verloren. Damit tritt die Verbotseigenschaft nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummern 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 mit allen waffenrechtlichen Folgerungen ein. Für den weiteren Besitz ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz erforderlich.

Weitere Änderungen treten zum 01.09.2020 in Kraft. Nähere Informationen dazu werden an dieser Stelle zur Verfügung gestellt.

 

 

NWR-ID

Ab dem 01.09.2020 müssen Hersteller und Händler ihre Meldungen gemäß § 37 WaffG der Behörde elektronisch anzeigen. Hierzu benötigen sie vom WBK-Inhaber nicht nur die Waffenbesitzkarte, sondern auch alle notwendigen NWR-IDs (Person, Erlaubnis, Waffe, ggf. Waffenteile) wie auch weitere im NWR zu speichernde Daten (Kategorie, Feingliederung, Seriennummer, etc.).

Die Personen- und Erlaubnis-NWR-IDs werden/wurden eingedruckt in die Erlaubnisdokumente (WBK) und es erfolgt ein Ausdruck im Stammdatenblatt. Die Waffen-/Waffenteil-NWR-IDs werden im Ausdruck Stammdatenblatt eingesetzt.

Daher erhalten Sie nach dem Eingang Ihres nächsten Antrags oder auf Anforderung einen Ausdruck der Stammdaten Ihrer Waffenbesitzkarte(n) mit allen erforderlichen NWR-IDs.

Nähere Informationen können Sie diesem Flyer oder der Internetseite der fachlichen Leitstelle des Nationalen Waffenregisters entnehmen (https://www.nwr-fl.de/was-ist-die-nwr-id.html):

 

 

 

Unsere Leistungen

 

 

Vordrucke Waffen-, Jagd- und Sprengstoffangelegenheiten

 

Erreichbarkeit

Unsere telefonischen Erreichbarkeitszeiten: Sie erreichen uns telefonisch Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr und Donnerstag zusätzlich von 14.00 bis 17.00 Uhr. Mittwochs stehen wir ausschließlich per Mail zur Verfügung.

Sollten Sie uns einmal nicht erreichen, schicken Sie in Jagdangelegenheiten eine E-Mail an jagdbehoerde@kreis-stormarn.de, und in Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten an waffenbehoerde@kreis-stormarn.de.