Waffenbehörde

Informationen zum Waffenschein

Waffenbehörde: Informationen zum Waffenschein

Der Kreis Stormarn als Waffenbehörde ist zuständig für:


Kleiner Waffenschein

Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen können von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, frei erworben werden. Auch der Besitz solcher Waffen ist erlaubnisfrei.

Mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes am 01.04.2003 ist jedoch das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen in der Öffentlichkeit erlaubnispflichtig geworden. Wer künftig eine solche Waffe führen will, hat dafür bei der zuständigen Waffenbehörde einen Kleinen Waffenschein zu beantragen. Nach Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung wird dieser dann unbefristet ausgestellt.

Der kleine Waffenschein beinhaltet keine Erlaubnis zum Schießen. Auch das Führen der Waffe bei öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen ist verboten.

Das Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe ohne kleinen Waffenschein stellt eine Straftat dar und kann mir Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.

Waffenschein

Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung oder Ihres befriedeten Besitztums, führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein.

Der Waffenschein wird nur Personen erteilt, die ihn beruflich benötigen oder die glaubhaft machen können, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und diese Gefährdung durch das Führen einer Schusswaffe mindern zu können.

Er wird auf höchstens drei Jahre beschränkt.

Voraussetzung für den Waffenschein ist das Mindestalter von 18 Jahren, die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, die Sachkunde, eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro und der Nachweis eines Bedürfnisses.

Für den Nachweis des Bedürfnisses müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie auch außerhalb der eigenen Wohnung , Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass die Schusswaffe und die Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

Für den Transport von nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Schusswaffen, z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Waffenhändler oder bei der Jagd oder im Zusammenhang damit, benötigen Sie keinen Waffenschein.

Europäischer Feuerwaffenpass

Einen Europäischen Feuerwaffenpass benötigen Sie, wenn Sie bei Reisen in oder durch Staaten der Europäischen Union Schusswaffen oder Munition mitnehmen oder verbringen wollen. Eingetragen werden in den Europäischen Feuerwaffenpass Waffen, die in Ihrer Waffenbesitzkarte registriert sind.

Grundsätzlich sollten Sie sich vor der Einreise in ein anderes Land Informationen über die Zustimmung bzw. Einwilligung zur Waffeneinfuhr einholen.

Der Europäische Feuerwaffenpass ersetzt im Bereich der Bundesrepublik Deutschland nicht die Waffenbesitzkarte.

Waffenbesitzkarte

Die Waffenbesitzkarte berechtigt dazu,

  • die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe/n auszuüben,
  • die Waffe/n innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zu führen,
  • die Waffe/n z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit (geladen) sein. Waffe und Munition sind getrennt zu transportieren.

Voraussetzungen für eine Waffenbesitzkarte: 
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde, Bedürfnis (Ausnahme: Bei Erben wird keine Sachkunde- und kein Bedürfnisnachweis gefordert, wenn die Waffenbesitzkarte binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft beantragt wird.).

Der Nachweis der abgelegten Sachkundeprüfung und der Bedürfnisnachweis (z.B. Sportschützen-Bescheinigung) sind dem Antrag beizufügen. Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung werden von der Waffenbehörde überprüft.