Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung

Leistungen der Eingliederungshilfe

Der Fachdienst Eingliederungshilfe ist für die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Teil 2, Neuntes Sozialgesetzbuch SGB IX zuständig.

Der Fachdienst Eingliederungshilfe ist in die Sachgebiete

  • Eingliederungshilfe für Menschen mit geistiger/körperlicher Behinderung
  • Eingliederungshilfe für Menschen mit seelischer Behinderung und
  • Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt in besonderen Wohnformen

aufgeteilt.

Aufgabe

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 90 SGB IX).

  • Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
  • Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.
  • Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
  • Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Wie ist das Verfahren?

Über die Hilfegewährung entscheiden Fachkräfte der Verwaltung aufgrund von ärztlichen und medizinischen Unterlagen und Stellungnahmen sowie einem von sozialpädagogischen Fachkräften durchgeführten Gesamt- oder Teilhabeplanverfahren. 

Das Verfahren gliedert sich in 4 Schritte:

  1. Erstberatung
  2. Bedarfsermittlung
  3. Erstellung eines Gesamt-/Teilhabeplanes inklusive einer Zielvereinbarung
  4. Erstellung eines Bescheides.
  1. Erstberatung

    Wenn Sie noch keine oder seit mehr als 6 Monaten keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten haben, bitten wir Sie, vor einer Antragstellung auf Eingliederungshilfen einen Termin zur Erstberatung bei uns wahrzunehmen, damit Sie von unseren sozialpädagogischen Fachkräften umfassend über alle Hilfsmöglichkeiten beraten werden können. 

    Falls andere Hilfen als Eingliederungshilfen angezeigt sind, unterstützen wir Sie bei Bedarf, diese Hilfen für sich in Anspruch nehmen zu können.

    Falls Eingliederungshilfen angezeigt scheinen, können Sie nach der Erstberatung einen Antrag auf Eingliederungshilfen stellen. 

    Einen kurzfristigen Termin zur Erstberatung können Sie (am besten telefonisch) mit der zuständigen Fachkraft der Hilfeplanung vereinbaren (Zuständigkeiten und Telefonnummern s. beistehende Liste).

  2. Bedarfsermittlung

    Aufgrund des Antrages erfolgt eine ausführliche Bedarfsermittlung, d.h. die sozialpädagogische Fachkraft bespricht mit Ihnen Ihre persönliche Lebenssituation, die Veränderungswünsche und die bisherigen Hilfen. Eventuell muss noch eine ärztliche Stellungnahme vom Fachdienst Gesundheit eingeholt werden.

    Parallel dazu überprüft die Fachkraft der Verwaltung, ob Sie von Ihrem Einkommen oder Vermögen etwas zu einer Hilfe dazu zahlen müssen.

  3. Erstellung eines Gesamt-/Teilhabeplan – inklusive Zielvereinbarung

    Wenn die Prüfung durch die Fachkräfte ergeben hat, dass Sie einen Anspruch auf Eingliederungshilfen haben, werden in einem persönlichen Gespräch mit der sozialpädagogischen Fachkraft und Ihnen Ziele und Maßnahmen besprochen und wer die Hilfe leisten soll. Das Ergebnis dieses Gespräches und der Gespräche vorher (s.o. 1. u. 2.) werden zu einem Gesamt-/Teilhabeplan zusammengefügt.

  4. Erstellung des Bescheides und Kostenübernahme

    Auf der Grundlage dieses Gesamt- und Teilhabeplanes erstellt die Fachkraft der Verwaltung einen Bescheid und schickt diesen Ihnen und der helfenden Institution zu und sorgt dafür, dass die Hilfe bezahlt wird.

Weitere Informationen können Sie auch dem „Flyer zur Erstberatung“ und dem Flyer „Information zur Gesamt- und Teilhabeplanung“ entnehmen. 

Bundesteilhabegesetz – BTHG: 

Ab dem 01.01.2020 werden die Leistungen aufgrund der 3. Reformstufe des „Gesetzes zur Stärkung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ (Bundesteilhabegesetz – BTHG) unmittelbar aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Teil 2 bewilligt und nicht mehr nach dem Recht der Sozialhilfe aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

https://www.bmas.de/DE/Leichte-Sprache/einzelheiten-zum-bundesteilhabegesetz/einzelheiten-zum-bundesteilhabegesetz-artikel.html

Leistungen der Grundsicherung und Hilfen zum Lebensunterhalt in besonderen Wohnformen ab 01.01.2020

Die bisher notwendige Unterstützung erwachsener Menschen mit Behinderungen ist nicht mehr an eine bestimmte Wohnform ausgerichtet. Der Träger der Eingliederungshilfe wird künftig auch für Menschen, die in besonderen Wohnformen (ehemals stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe) leben, nur noch die reinen (therapeutischen, pädagogischen oder sonstigen) Fachleistungen erbringen. Die Hilfen zum Lebensunterhalt und die Leistungen der Grundsicherung (z.B. Kosten der Unterkunft) werden wie bei Menschen ohne Behinderungen, nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII erbracht.

Gesetzliche Grundlagen: 

Dokumente: 

Erstberatung - Beratung für Menschen mit Behinderung beim Kreis Stormarn

Der Fachdienst Eingliederungshilfe bietet Menschen mit Behinderungen, die eine ambulante, teilstationäre oder stationäre Betreuung benötigen, eine persönliche Beratung an.

In der sogenannten Erstberatung werden die Menschen darüber informiert, welche Unterstützungsmöglichkeiten es gibt. Es wird eine erste Einschätzung des individuellen Hilfebedarfes vorgenommen und über die Rechten und Pflichten bei Beantragung einer Hilfe nach §53 SGB XII – der Eingliederungshilfe - aufgeklärt.

Die Erstberatung ist verpflichtender Bestandteil des Antragverfahrens.

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner mit deren Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienstes Eingliederungshilfe richtet sich nach den Anfangsbuchstaben der Nachnamen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger. Details finden Sie in dieser Übersicht.

Bei der Aufgabendurchführung arbeitet der Fachdienst Eingliederungshilfe eng mit den Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern des Kreises zusammen, auf die einige Aufgaben, insbesondere die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung für Personen außerhalb von Einrichtungen, übertragen wurden.

Über die für die jeweilige Gemeinde zuständige Stelle gibt die Tabelle „Gemeinden im Kreis Stormarn“ Auskunft.