Frei verkäufliche Arzneimittel
Portal zur Anzeige des Verkaufs von frei verkäuflichen Arzneimitteln
Wenn Sie mit freiverkäuflichen Arzneimitteln handeln möchten, benötigen Sie keine Erlaubnis, es genügt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde. Dies betrifft Arzneimittel, die unter die §§ 44, 50, 51, 52 und 67 des Arzneimittelgesetzes (AMG) fallen.
Alle Betriebe, in denen freiverkäufliche Arzneimittel hergestellt, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden, unterliegen der Überwachung durch das zuständige Gesundheitsamt. Dieses hat sich davon zu überzeugen, dass die einschlägigen Rechtsnormen beachtet werden. Dies erfolgt durch regelmäßige unangekündigte kostenpflichtige Begehungen oder anlassbezogene Prüfungen.
Hierbei haben die Einrichtungen, Betriebe oder sonstigen Personen eine weitreichende Duldungs- und Mitwirkungsverpflichtung. Halten diese die gesetzlichen Vorschriften nicht ein, kann das Gesundheitsamt entsprechende Maßnahmen gemäß Arzneimittelgesetz einleiten.
Darunter fallen zum einen mündliche oder schriftliche Anordnungen zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln, zum anderen können Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit einer Verwarnung, Verwarnungsgeld, Bußgeld oder als Straftat geahndet werden.
Hier können Sie den Handel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln anzeigen:
IFSG-Anzeige des Verkaufs von freiverkäuflichen Arzneimitteln