Hygiene in Einrichtungen
Medizinische Einrichtungen (Kliniken, Praxen, Pflegeheime, etc.) und Gemeinschaftseinrichtungen (Kitas, Schulen, Heime, etc.)
Die infektionshygienische Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitseinrichtungen ist Aufgabe des Gesundheitsamts nach §§23(6) und 36(1) IfSG und §15 GDG.
Der Erlass zur infektionshygienischen Überwachung des Landes Schleswig-Holstein ist Grundlage für die Überwachungsintensität. Überwachungen können anlassbezogen (z.B. bei Beschwerden) oder regelhaft in festgelegten Abständen erfolgen.
Einrichtungen der Kategorie A (bspw. Krankenhäuser mit Risikobereichen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Intensivpflegeeinrichtungen, etc.) werden regelhaft jährlich durch das Gesundheitsamt begangen.
Einrichtungen der Kategorie B (bspw. Kliniken mit geringem Risiko, endoskopisch tätige Einrichtungen, Geburtshäuser, Rettungsdienst, etc.) werden regelhaft alle drei Jahre durch das Gesundheitsamt begangen.
Einrichtungen der Kategorie C (bspw. Gemeinschaftseinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Obdachlosenunterkünfte, etc.) werden regelhaft alle 5 Jahre durch das Gesundheitsamt begangen.
Andere Einrichtungen, die der Hygieneverordnung unterliegen (bspw. Kosmetikstudios, Friseurläden, Tätowierstudios, Podologiepraxen, Heilpraktikpraxen, ect.), können ebenfalls durch den Infektionsschutz begangen und überwacht werden.
Vor einer Begehung wird meist ein Selbstauskunftsbogen an die Einrichtung versandt, um mögliche Fragen bereits im Vorfeld klären zu können. Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.