Unterhaltssicherungsleistungen für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende

Unterhaltssicherungsleistungen

Gemäß dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Freiwilligen Wehrdienst Leistende und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz) haben Sie die Möglichkeit, bestimmte Leistungen zu beantragen.

Antragsberechtigt sind Freiwilligen Wehrdienst Leistende und deren anspruchsberechtigte Familienangehörige sowie Reservisten.

Die Leistungen des USG haben unterschiedliche Zweckbestimmungen, die sich nach der Art des Wehrdienstes richten. Während des Grundwehrdienstes soll der Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner Angehörigen gesichert sein. Die Leistungen während einer Wehrübung oder eines gleichgestellten Wehrdienstes, sind dazu bestimmt, das Einkommen des Wehrpflichtigen (bis zu bestimmten Höchstgrenzen) zu sichern.

Mögliche Leistungsarten sind:

Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum nach § 13 USG 
Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen für Miete, Darlehenszinsen und Betriebskosten für den selbstgenutzten Wohnraum erstattet.

Wirtschaftsbeihilfe nach § 14 USG 
Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft, eines Gewerbebetriebes oder Selbständigen werden die Aufwendung zum Erhalt der Betriebsstätte für die ersten 6 Monate des freiwilligen Wehrdienstes erstattet, wenn der Betrieb wehrdienstbedingt ruht. Die Begründung der Inhaberschaft muss vor Kenntnis des Zeitpunkts des Beginns des freiwilligen Wehrdienstes liegen.

Sonstige Leistungen nach § 15 USG 
Folgende Aufwendungen können Freiwilligen Wehrdienst Leistenden für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes erstattet werden:

  • Beiträge für das Ruhen der privaten Kranken- und Zusatzkrankenversicherung
  • Beiträge für die private Pflege- und Zusatzpflegeversicherung
  • Beiträge für Versicherungen gegen Vermögensnachteile, z.B. private Haftpflicht-, Hausrat-, Rechtschutz-, Diebstahl- und Feuerversicherung.
  • Aufwendungen für die Bestattung von Angehörigen, soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt nach § 17 USG 
Freiwilligen Wehrdienst Leistende erhalten für Angehörige (Ehegatte, Ehegattin, Lebenspartner, Lebenspartnerin) die im gemeinsamen Haushalt leben, zusätzlich 80% des Wehrsoldes und des Wehrdienstzuschlages. Daneben wird ein Zuschlag in Höhe von 20% des Wehrsoldes und des Wehrdienstzuschlages für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind gewährt.

Leistung für die Erstausstattung bei Geburt nach § 18 USG 
Für jedes Kind, das während des Wehrdienstes geboren bzw. adoptiert wird, wird eine einmalige Zuwendung in Höhe von 450,- € gewährt. Dieser Zuschuss wird auch gewährt, wenn das Kind zum Zweck der Adoption erstmalig in den Haushalt der oder des freiwilligen Wehr-dienst Leistenden aufgenommen wird.

Besondere Zuwendung nach § 19 USG 
Freiwilligen Wehrdienst Leistende erhalten für ihre unterhaltsberechtigten Kinder im Dezember eine besondere Zuwendung. Diese Leistung wird auch für Kinder gewährt, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem maßgeblichen Kindergeldbetrag des Einkommensteuergesetzes.

Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 20 USG 
Für Angehörige, die mit der / dem Freiwilligen Wehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haushalt leben und kein eigenes Einkommen erzielen, werden die Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung erstattet.

Überbrückungszuschuss nach § 21 USG 
Freiwilligen Wehrdienst Leistende, die mit einer / einem Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt leben, erhalten bei Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes in der Probezeit (zwischen einem und sechs Monaten) einen Überbrückungszuschuss.

Leistungen an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige nach § 22 USG 
Für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes können Angehörigen, die nicht mit der / dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haushalt leben, Unterhalts-leistungen in Höhe der gesetzlichen Verpflichtung des freiwilligen Wehrdienst Leistenden gewährt werden. Diese Leistungen müssen durch die Angehörigen selbst beantragt werden. Es gilt jedoch eine Höchstbetragsregelung, sofern bereits Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt nach § 17 USG gewährt werden.

Antragstellung und Antragsfrist nach § 25 USG:

Leistungen nach dem USG werden auf Antrag gewährt.

Das Antragsrecht endet mit Ablauf des dritten Monats nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes. Ausnahmen für längere Antragsfristen gelten ggf. zu § 13 USG und § 22 USG.

Antragsformulare finden sich auf der Internetseite www.personal.bundeswehr.de unter Themenportale/Finanzielles/Unterhaltssicherung.