Der § 14 Denkmalschutzgesetz (DSchG) des Landes Schleswig-Holstein regelt, wie mit Funden umzugehen ist, die einen kulturhistorischen Wert darstellen könnten. Solche Funde sind entsprechend § 14 DSchG unverzüglich zu melden.
Nachfolgend der § 15 DSchG in seinem Wortlaut:
(1) Wer in oder auf einem Grundstück, in oder auf dem Grund eines Gewässers Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen.
(2) Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen.
(3) Die nach Absatz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.
Die Meldung kann auch an die Untere Denkmalschutzbehörde des Kreises Stormarn erfolgen.
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536 Untere Denkmalschutzbehörde
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